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dalität, ward das Faustrecht wieder auf'S Lebhafteste geübt unddie Herzoge schalteten und walteten in ihren Lehen nach Willkür;eö war eben keine Autorität vorhanden , die in allen TheilenDeutschlands unbestritten wäre anerkannt worden. Daö Herzog,thum der Friedriche, das außer Schwaben Helveticn und Elsaßumfaßte, war nun unter Viele zerstückt, nicht blos unter Präla.ten und Grafen, sondern auch unter einfache Bauern, die steh freimachten, deren Freiheit aber nicht eine individuelle, Jedem eigen,thümliche, sondern den Ständen gemeinsame, und statt der Her.zöge, betraut mit der Verwaltung des Landes im Namen desKaisers, werden dessen Einkünfte von Intendanten erhoben.
Auch die andern großen deutschen Herzogthümer zerfetzen sich.Im Herzogthume Sachsen treten die Markgrafen von Branden,bürg hervor; Helvetica zerfällt in 50 Grafschaften und 150 Ba.ronien; dem Erzbischof von Köln sagen seine Vasallen, sowieviele Fürsten und Städte den Gehorsam auf; vom HerzogthumBayern hatten sich bereits, der andern minder bedeutenden Län-der zu gcschweigcn, Oesterreich, Kärnthen, Sccicrmark losgesagt;Franken war beim Erlöschen des salischen Hauses vertheilt wor,den unter die Landgrafen von Hessen, die Grafen von Nassauund den Bischof von Würzburg, des Pfalzgrafcn nicht zu erwäh.neu. Lothringen ward unterschieden in das obere unter denGrafen von Elsaß und das untere unter den Grafen v. Löwen;aus letzterem bildeten sich dann die Grafschaften Holland, See-land, Fricsland, Jülich und Eleve u. A. Viele freie Allodewurden in Lehen verwandelt, da sich ihre Besitzer freiwillig zurHuldigung verstanden, wie Braunschwelg und Lüncburg, die zuHerzogthümern erhoben wurden. Die Geistlichen enthoben sichder Verpflichtung, zum Unterhalt des kaiserlichen Hofs beizutra-gen; die kaiserlichen Städte nannten sich freie und entzogen sichden Steuerlasten und die vier Wahl- oder Kurfürsten des Rheinstheilten unter sich das Reich. So war nun die große MonarchieOtto'ö des Großen aufgelöst in eine Polyarchie, eine unbe-stimmte Confederation, deren Mitglieder alle sich für Vasallen desReiches ausgaben selbst für ihre Erbländer, selbst nachdem siesich thatsächlich aller Jurisdiktion entzogen hatten und zur Selbst-Herrlichkeit gelangt waren.
Und diese Selbftherrlichkcit übten sie aus durch das Faust,recht, indem sie einander bekriegten; eS waren wahrhafte, wennauch ernste Waffenspicle, die sie aufführten und die aus dem