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Töchter auf Fürstcnthrone gebracht*) und seine Familie auS derHütte hervorgezogen/ wie er sich ausdrückte/ um sie auf die höchsteStufe der Macht zu erheben; aber seinem Sohne vermochte er
pen mit so viel Leuten, als man dann zu Nach wird, auf dessen Schadenziehen und ohne des Landeshcrrn Erlaubniß nicht wieder von ihm lassen,bis er genug thue. Wer in diesem Frieden und in diesen Gelübden nichtsein will, der sei aus dem Frieden; und eben so wie gegen einen Fried-brüchigen soll man gegen den ziehen, der die „übersagten" Leute undGeächtete bei sich behält oder heimet. Hat sich Jemand, er sei Hoch oderNieder, in eine „Einung" eingelassen mit Eiden, Gelübden, Briefen, mit„Widerwette" oder wie die Bande heißen, so ist das ab; nur der Land-friede binde Alle und Jeglicher soll sich desselben begnügen. — Land-friede zu Nürnberg, verkündet auf Rudolfs erstem Reichstage, zuNürnberg November 1274 : „Sowie die Sicherheit der Straßen die ersteSorgfalt des Königs sein mußte, so war es seine Pflicht, für die Er-leichterung des Verkehrs zu sorgen und der Willkür der an den StraßenGelegenen ein Ziel zu setzen. Denn in der traurigen Zeit vor RudolfsWahl hatten Laudherren, die sich scheuten und schämten zu rauben, aufeine anscheinend ordnungsmäßige Weise getrachtet, einen Theil der Güterder Handelözüge an sich zu bringen, indem sie eine Unzahl neuer Zöllenach Gutdünken errichteten, und wo dies nicht geschah, da wurden dieSätze der alten erhöht. Erstere ganz abzuschaffen nahm sich der Königvor ; den Besitzern der letztern schrieb er: Zu Unsern Ohren dringt derSchrei der Armuth; ihr belastet die Reisenden unerträglich; lasset ab vonunrechtem Gut und nehmet nur das, was euch gebührt; wisset, daß WirAlles aufbieten werden, um Frieden zu stiften und das Recht in Kraftzu erhalten. — Wegen der häufigen Frevel gegen die öffentliche Sicher-heit ließ er ausrufen, daß Friede auf den Straßen sein und Niemandes wagen solle, sich daran zu lagern und Reisende niederzuwerfen und zuplündern." Lichnowski. Landfriede zu Mainz, Dezember 1281: Wirdder Landfriede an Jemand gebrochen und beweiset dieser den an ihm be-gangenen Brnch bei den Heiligen vor seinem Richter mit dem, der denLandfrieden gemacht hat, und mit zwei andern Handbaren Mannen, dieihr Recht behalten haben; so soll der Richter den Landfriedensbrecherin die Acht thun und ihn nimmer aus der Acht lassen, ohne des KlägersWillen, oder er verliere die Hand darum. Ist aber der Landfriede durch«inen Todtschlag gebrochen, so soll ein Mage (Verwandter) desjenigen,der da erschlagen ward, klagen und den Mord beweisen, als da geschrie-ben ist; und wenn er das beweiset, so soll man jenen nimmer aus derAcht lassen, er gebe denn den Leib darum, und soll ehrlos und rechtlossein. - D. B.
*) Seine Schwiegersöhne waren Ludwig, Pfalzgraf bei Mein und Her-zog in Bayern, Albert, Herzog von Sachsen, Otto, Markgraf von