Band 
Achter Band.
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Papste alles Recht der Einmischung in politische Sachen und dieHerrschaft über Rom und den Kirchenstaat abgesprochen ward;Ludwig dagegen erhielt die Würde eines Senators und Capi-tano del popolo auf ei» Jahr angetragen.

Ludwigs Kaiserkröumig zu Rom. 1328.

Die Krönung ward mit außerordentlichem Pomp vorgenom-men, obgleich das bei der Ceremonie sonst fungirende Personal,namentlich die vornehme Geistlichkeit, geflohen oder verborgenwar. Die Salbung in St. Peter verrichtete der venetianischeBischof Jakob; der römische Präfekt, Sciarra della Co-lonna setzte dem Gesalbten die Krone auf; auf ähnliche Weisegeschah die Krönung der Kaiserin (27. Januar). Zeigte sich auchder römische Klerus, ein Schisma mehr denn alles Andere fürch-tend, nicht entfernt begeistert für Ludwig, dem die Minoriteneine ganz andere Meinung beigebracht hatten, so waren doch diedeutschen Prälaten nun gänzlich eingeschüchtert und hielten sichwenigstens parteilos, obgleich der Papst wiederholt Allen, diegegen Ludwig und seinen Anhang die Waffen ergreifen würden,denselben Ablaß ertheilte, als hätten sie einen Kreuzzug tn'Sheilige Land unternommen; die öffentliche Meinung hatte sichgegen Johann gewendet und alö Sieger wäre wohl der Kaiseraus dem großen Kampfe hervorgegangen, hätte er sich nicht zudem unklugen und frevelhaften Schritte der Aufstellung einesGegenpapstcs verleiten lassen, einem Schritt, der mit seiner bishe-rigen Haltung im schreienden Widersprüche steht und seinemGegner zu Avignon plötzlich alle Waffen gegen ihn in die Handgibt. Zunächst wurde in einem auf dem Kapital abgehaltenen„allgemeinen Parlamente" daS vom Kaiser bestätigte Starut er-lassen, daß im Falle Jemand, wer es auch sei, das Verbrechender Ketzerei oder des HochverrathS notorisch begehe, der kompe-tente Richter ihn dann auch ohne Zitation aburtheilen könne;damit hatte man einen Boden gewonnen, um gegen Jo hann XX.ltgerichtlich vorgehen zu können. Das geschah in einem andernParlamente (18. April 1328), unter dem feierlichen Vorsitze dcSKaisers. „Vor ihn traten gleichsam als Kläger zwei Syndicider Stadt, einer den römischen Klerus, der andere die Laien ver-tretend, und Ersterer, Nieola da Fabriano, ein Augustiner,Lehrer der Theologie, forderte mit lautem dreimaligem Rufe auf,so Jemand zugegen wäre, welcher die Vertheidigung des Jakob

Cant», Weltgeschichte. VIN. 28