Band 
Achter Band.
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Geistliche Rechte.

In seiner Eigenschaft als Beschützer der Kirche betrachtetesich der Kaiser noch als weltliches Oberhaupt der Christenheit;er huldigte jedoch, nahm er die Krone zu Rom, dem Papste,welchem Rudolf mancherlei Rechte hinsichtlich der Ernennungenund SediSvakanzen zugestand. Nach Ludwig d. Bayer dachtezwar kein Kaiser daran, einen Papst abzusetzen oder gegen einenGewählten zu protestiren, aber eS sank auch bald ihnen gegen,über die päpstliche Gewalt zu einem Schatten herab; sie hieltenes nicht mehr für nothwendig, in Rom von ihm die Krone zuempfangen und eS dauert nicht mehr lange, bis kaiserliche Trup-pen die Hauptstadt der Welt plündern. Italien war die stetsoffene Wunde Deutschlands, und die Züge dahin wie die Ein-Mischung in die welschen Händel kosteten Opfer an Geld undMenschen, zogen die Kaiser von wichtigern und unmittelbarer»Interessen ab — zum Unglück beider Länder.

Rechtswesen.

Die hohe kaiserliche Civil- und Kriminalgerichtsbarkeit fandsich durch die Ansprüche und Privilegien der Vasallen, die Wir.ren der Fehden vielfach gehemmt. Der König war noch nachdem ursprünglichen germanischen Begriffe seiner Würde obersterRichter für das ganze Volk und übte die oberste Gerichtsbarkeitpersönlich in seinem Eigen und den Krongütcrn, in den kaiser-lichen Städten durch Vögte aus, deren Amt allmälig auch zueinem feudalen und erblichen wurde. In den Herzogthümernbestanden Gerichte unter dem Vorsitze von Pfalzgrafen, ansang-lich in Franken, Sachsen, Thüringen, Fricsland, Schwaben,Bayern, später auch in Lothringen und Burgund; diese Pfalz-grafen zogen in ihren Bezirken umher, um die hohe Gerichts-barkeit auszuüben und die Klagen gegen die Herzoge entgegen-zunehmen, um sie dem Kaiser vorzulegen. Zur Ucberivachung derim Allgemeinen unwissenden feudalen Richter setzten die Kaiserin den vornehmsten Städten Schöppengerichte (Hof. oder Land-gerichte) ein, an welche von den UrtheilSfällungcn jener appel-lirt werde» konnte. Indessen entbehrten noch die Richter einerfeststehenden Norm, d. h. eines allgemeinen Gesetzbuches; undwenn das in den italienischen Schulen auf'S Neue gepflegte rö-mische Recht den Fürsten zusagte wegen seiner absolutistischenTendenzen, so vertrug es sich doch nicht mit den so mannigfaltigen