Band 
Achter Band.
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genommen zu werden pflegte / oder der Erzbischof von Köln alsHerzog von Westphalen. Theilnehmcr von Fehmgerichten könn.ten nur Wissende (Vemenoti, Fehmgenossen) sein/ die sichdurch einen feierlichen Eid verpflichtet hatten / alles / was dasGericht betraf/ geheim zu bewahren und alle ihnen bekannt ge-wordenen/ vor die Fchme gehörende Verbrechen ihr anzuzeigen.Die Aufnahme der Wissenden sollte nur auf rother/ d. h.westfälischer Erde geschehen/ aber sie waren in großer Anzahlüber das ganze Reich verbreitet/ erkannten sich an gewissen Zei-chen und waren alle verpflichtet / den Spruch des Gerichts andem Verfehmten oder Vcrurcheilcen / wo sie diesen fanden / zuvollstrecken. Aus den Wissenden wurden die Freischöppen ge-wählt/ die das Gericht (Freiding; der Ort desselben hießFreistuhl) bildeten/ dessen Haupcsitz Dortmund war / das aberauch an andern Orten in Westphalen und Niedersachsen gehaltenwurde. Geistliche/ Rcichsunmittclbare / welche die vollkommeneLandeshoheit besaßen / nach Einigen auch Jude«/ Weiber undKinder/ konnten nicht vor dem Fehmgerichte verklagt werden/das überhaupt nur dann angerufen werben durfte/ wenn vor ei-nem ordentlichen Gerichte nicht Recht zu erlangen war. DasFehmgericht erkannte bei Verbrechen gegen die Religion / dieZehngebote / bei Raub / Mord / Nothzucht u. drgl. Da es seineUrtheile im Namen des Kaisers fällte/ beschränkte eS seine Com-petenz nicht blos auf Westphalen / so wie eS sich auch mit allenvor ihm eingeklagten Verbrechen beschäftigte/ weil eS im Reichekein allgemein anerkanntes und Recht gewährendes ordentlichesGericht gab. Daher die große Macht der Fehme / die eS sogarnicht verschmähte/ wenn auch mit mildern Formen — und dannöffentlich und bei Tage — in bürgerlichen Streitigkeiten/ Geld-und Schuldsachen zu erkennen/ sobald der Kläger nachwies/ daßer vor keinem ordentlichen Richter hatte Recht finden können.Alle Klagen mußten vor die westphälischcn Freidinge gebrachtwerden / jeder Angeklagte hatte auf rother Erde zu erscheinen.Die Schöppen konnten indessen auch aus freien / makellose»/christlich und ehelich geborenen Männern anderer Länder ge-wählt/ Ritter und Fürsten betrachteten eS als eine Ehre/ unterdie Wissenden aufgenommen zu werden. Dieses konnte aber/ undwenn eS sich auch um den Kaiser selber handelte/ nur auf west.phälischer Erde geschehen.