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Waren drei Wissende Zeugen eines Verbrechens (der Hand,haften That), so konnten sie den Verbrecher sofort an Ortund Stelle, ohne Urtheil und Recht, richten. Beklagte wurdennicht immer sofort vor das heimliche Gericht geladen, sondern,namentlich wenn sie Nichtwissende waren, zuweilen auch vor daS,wegen der Aburtheilung bürgerlicher Vergehen abgehaltene, öf-fentliche oder offene Freigericht. Verantwortete er sich aber hiernicht gehörig oder erschien er nicht, dann ward er vor das heim-liche Gericht (die heimliche Acht) gebracht, zu welchem sichsieben, später dreißig Schoppen, in schwarze Mantel vermummt,bei Nacht in Wäldern, Höhlen, Ruinen oder dergleichen versam-melten. Vor dem Vorsitzenden, dem Freigrafen, lagen ein Strick(die W yd) und ein Schwert, dessen Handgriff die Form einesKreuzes hatte zum Zeichen der hohen Gerichtsbarkeit und desRechtes über Leben und Tod; die Schoppen waren »«bewaffnetund baarhäuptig. Der GerichtSdiener (Frcibote) forderte drei,mal mit erhobener Stimme zum Stillschweigen auf und wer eSbrach, war der Friedensstörung schuldig. Der stets vorgeladeneAngeschuldigte erschien »»bewaffnet mit seinen Eideshelfern; warderselbe ein Wissender, und schwor er nach Vernehmen der An-klage dieselbe auf dem Kreuze des Schwertes ab, so wurde erfreigesprochen, warf dem Freigrafen einen Heller vor die Füßeund konnte sich entfernen-. Wer ihn dann noch angriff, machtesich des Landfriedensbruches schuldig. War aber der Angeschul-digte ein Nichtwisscnder und zur Zeit als der Eid nicht mehr inso hoher Geltung stand, da konnte der Ankläger seinen Eid miteinem Gegeneid und drei Eideshelsern widerlegen; darauf hatteder Angeschuldigte sich mit sechs Eideshelfern zu vertheidigen(er iibersiebente den Ankläger), und, wenn auch diese Ver-theidigung durch den Eid von vierzehn Personen überboten wurde,mit einundzwanzig Eideshelsern. Dies war der höchste Beweis,welcher unmittelbare Freisprechung,zur Folge hatte. Bekannte aberder Beschuldigte oder ward er überwiesen, so verurtheilte ihn (ver-fehmte, hielt Vollgericht über ihn) das Gericht, und wennzum Tode, ward er am nächsten Baume, niemals an einem Galgen,aufgeknüpft.
Erschien der Angeklagte auf drei Vorladungen — die aufsechs Wochen drei Tagen, bei Wissenden auf dreifache Frist ge-schätzen — nicht, so galt er als überwiesen und die Verurlhei-lungsformel lautete dann folgendermaßen : Kraft aller königlichen