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Milde auch der Kraft nicht entbehrte, sie kaum mehr in Schran-ken zu halten vermochte.
Wegen der Habgier der Magistrate auf dem Lande beschränkteer ihre Gewalt und Gerichtsbarkeit. Die Insel wurde in vierstatt in zwei Thäler eingetheilt und eine gewisse Anzahl von Un-tcrrichtern ernannt, die unter vier Obergcrichtshöfen standen.Unter einem Finanzdirector (muKistki- soeretn« wurden
Spczialdirectoren zu Palermo, Messina, Catania und Syrakusgestellt, und aus den „Geschwornen Meistern", welche Karl vonAnjou eingesetzt hatte — für jede Stadt und jeden Flecken einen— um die GerechtigkeitSpsiege der Beamten deS KönigS, desAdelS und der Geistlichkeit zu überwachen, machte Friedricheine Art von Communalbeamten; auch überließ er den Munizi-picn die Besetzung und Ueberwachung verschiedener Magistraturenvon bisher königlicher Einsetzung, die aber aus der Entfernungschwer zu kontrolliren waren, überhaupt behielt er der Kronenur die Ernennung deü ersten Richters in jedem Bezirke vor.Daß er den verschiedenen Städten so viel als möglich abgeschlos-sene Organisationen gab, so daß diese Städte im Ganzen unddann wieder ihre einzelnen Zünfte selbstständige Körperschaftenbildeten, hatte indessen auch den Zweck, diese Corporationen derKrone gegenüber zu vereinzeln und somit zu schwächen.
Aber die Municipialversassung, welche die Hohenstaufen Si-eilten vorenthalten hatten, konnte auf solchen Grundlagen sichentwickeln und vermochte dann, den Uebcrgriffen der königlichenAutorität eine Schranke entgegenzusetzen. Ein Vogt, einige Rich-ter und Geschworene bildeten das Munizipaleollcgium, welches ingewissen Fällen eine mehr oder minder große Anzahl von Kauf-leuten und Nettesten alS Räthe sich zugesellte. Die Edlen blie-ben, wenigstens in den königlichen Städten, von den Munizipal-ämtern ausgeschlossen; später auch ihre Clienten, so daß diebürgerliche und die aristokratische Körperschaft nicht blos getrenntwaren, sondern auch einander gegenüber standen. Friedrichgestattete den Edlen, die Lehen zu verkaufen und zu verpfändenohne Einholung der königlichen Erlaubniß, vorausgesetzt, daß diesnicht zu Gunsten der Kirche geschah und unter der Bedingung,daß der Fiökuö ein Zehntel des Werthes erhielt und der neueBesitzer in die Obliegenheiten seines Vorgängers eintrat. Waönun von seiner Seite ein durch die Nothwendigkeit abgedrungeneSZugeständniß erschien, war aber eine möglichst zweckmäßige Maß-