Band 
Achter Band.
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schaftlichc Landtage zu Loblin oder zu Pargow stattfinden, dieGeistlichkeit in beiden Königreichen gleiche Freiheit von Abgabengenießen, daß nur rechtgläubige Christen zur Erlangung von Adelund Würden befähigt sein sollten. Als sich Wladislaw zurZeit des KriegcS mit den deutschen Rittern genöthigt sah, eineBeisteuer von 40,000 Gulden in Anspruch zu nehmen, ließ sich derAdel zum ersten Male auf dem Reichstage zu Korczin durch Ab-geordnete vertreten, während bisher nur die Senatoren, dieGroßbeamtcn der Krone und die Abgesandten der Städte sichdort bctheiligt hatten. Um die Erledigung der Geschäfte in jedemPalatinate zu beschleunigen, berathschlagte der zu Kreistagenversammelte Adel alle Vorlagen, und sandte dann zwei „Land-boten" zum Reichstage ab*), um das Ergebniß der Abstimmungausznsprechen.

Alö Wladislaw auf dem Reichstage zu Brzesc die Bestä-tigung der Nachfolge für seine Söhne suchte, erlangte der Adelneue Vorrechte. Die SiaatSäniter durften nur Eingcbornen derProvinz verliehen werden, deren Bezirk ihren Wirkungskreisausmachte; die königlichen Herrschaften (Staroscicii) wurdenallein dem polnischen Adel vorbehalten; dieser genoß Abgaben-freihcit, sobald er zum Kriege außerhalb des Reiches folgte; derKönig konnte kein Geld schlagen ohne die Genehmigung derStände; konnte Niemanden gefangen setzen, alS in Kraft einesrichterlichen Urtheils oder auf handhafter That ergriffen, solltedas polnische Recht in allen Provinzen einführen, besonders inden von Russen bewohnten Gegenden. Seine vielen Kriege führteWladislaw selbst; im Frieden überließ er Anderen die Sorge fürdie Geschäfte. Roh in seiner Lebensweise, schlief er bis Mittag,widmete den Nest dcs TagcS der Jagd und anstrengenden Uebungen.

Sein Sohn Wladislaw VI (WladiSlaw V in Ungarn)kam in der Schlacht von Varna um (1434). Nach langer, durchverschiedene Nebenbuhlerschaften veranlaßter, Throncrledigung

*) kNneuit (1467) kill»« e pnIntinLtibus lexntos n,I eomitin peteicovientininitli, yui äeeeinsnäi in eomnuins oum eeteeis tributi potestntemInwerent, nt^ue Nee tum primum Nein coeptum, sie inuievit posteiio-ridus tempni'ilius, nt sine iis le^stis seil nuneiis ternum (sie vo-CLiaue) nulln eomitin legitim», Nnlieeentne, ae^ue iributnm äeeei'iii,ne ne iv! «juwein ulln kerin passe viileestur; auetusyue est, et suliinäeeNnmnum »uxetue earum nnmerus. AInstill Oroiner, äs retiusIWIunosum, lid. 27.