Band 
Zehnter Band.
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galt. Man übersah cS, daß einzelne Domherren zur neuen Kircheübertraten, weil ihr Bischof selbst sie nicht rügte. Ueberhaupkwar auch durch den Reltgionöfrieden in dem Falle, daß der Bi.schof seine Religion änderte, nicht geradezu geboten, sondernnur gestattet, einen neuen, der alten Kirche ergebenen Bischofzu erwählen. Konnte nun ein mächtiger, einem StiftSlande be-nachbarter Fürst, besonders wenn er ein Schirmrecht in demsel,ben besaß, Einfluß auf ein solches halbcvangclischeö Domkapitelgewinnen, so ließ cS sich leicht bewegen, bei einem ErlcdigungS.falle irgend einem seiner nachgebornen Prinzen seine Stimme zugeben. Dieser führte natürlich nicht mehr den Namen einesBischofs, sondern hieß jetzt Administrator und er wurde als derweltliche, gefürftete Verwalter deS Stifts angesehen, wobei sichdaü Domkapitel seine alten Rechte und Einkünfte vertragsmäßigvorbehielt. — Da nun schon früher erwählte Bischöfe unter demNamen von Administratoren vor der Confirmation die Regierungmit Bewilligung deö Kapitels übernommen hatten — allerdingsmit dem Vorbehalte der zu gewährenden päpstlichen Admission —so schien jene Form dem Herkommen nicht zu widersprechen.Die Admission erfolgte anfangs zuweilen oder wurde durch diekaiserliche Lehcnsgewährung — besonders unter Max It — er.setzt. So verlor der „geistliche Vorbehalt" Kraft und Bedeutung.Und da die Landstände deö Stifts gewöhnlich schon der Mehr.zahl nach die evangelische Religion angenommen hatten, so ver.mochte ein kühner Administrator sich auch ohne Admission undLehensgewährung zu behaupten. Obgleich nun dazwischen auchdie katholische Partei zuweilen wieder mit der Einsetzung einesBischofs ihrer Religion durchdrang, so ging doch schon in derersten Hälfte von Rudolfs 1! Regierung eine bedeutende Zahlvon retchSfreien Biöthümern den Katholiken völlig verloren*).Man ging aber nun einen Schritt weiter. Wie schon erwähnt,hatten mächtige protestantische Fürsten, unter denen sich Kur-brandenburg und Kursachscn hervorthaten, in den von ihren Ge.bieten umschlossenen Biöthümern, wenn sie nur aus irgend einemGrunde (Landstandschaft, Hecrfolge, BesteurungSrecht rc.) eineArt von Landcöherrlichkcit ansprechen konnten, in den Stifts.

> Die Bisthümer Magdeburg, Bremen, Verben, Lübeck, Osnabrück,Razeburg, Halberstadt und Minden, Eichhorn, Deutsche Staats- undRechtsgeschichte. IV, 8 503.