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frieden eingezogenen mittelbaren Stifter und geistlichen Güterfür immer abgetreten seien, dagegen die sämmtlichen unmittel-baren sowohl, als früher in die Gewalt der augsburgischen Be-kenntnißverwandten gekommenen, nach dem Besitzstände vom 12.November 1627, noch M Jahre verbleiben sollten. Nach Verlaufjener vierzig Jahre sollten dieselben wieder in den NechtSstandzurückfallen, und ohne Waffengewalt die Sache gütlich und recht-lich entschieden werden. Das Erzbisthum Magdeburg ward demzweiten Sohne des Kurfürsten auf Lebenszeit gegen eine Ein.fchädigung an den vormaligen Administrator, Markgrafen Chri-stian Wilhelm von Brandenburg, bestimmt, das Bisthum Hal-berstadr dem Sohne des Kaisers, Leopold Wilhelm. Für dieReichSritterschaft und die Reichsstädte trat die Gültigkeit deSReligionSfriedenS ein, aber auch der inzwischen mit dem Kaisergeschlossenen Verträge; Donauwerthö Herstellung sollte bewirktwerden, wenn dem Kurfürsten Maximilian der Aufwand derExekution erstattet sei. Die Rückgabe alles dessen, was dem Kaiserund seinen Bundesgenossen, zumal dem Lothringer, „seit den mitder Ankunft deS Kömgs von Schweden auf dem Reichsboden ent-standenen Unruhen" entzogen, ward bedingt, das Gleiche für denVerlust der augsburger Bekenntnißverwandten, welM/innerhalbzehn Tagen dem Frieden bcitreten würden. Alle auswärtigenMächte, die Bundesgenossen der kriegenden Theile, sollten in demFrieden eingeschlossen sein, diejenigen Mächte und Rcichssiändeaber, welche sich nicht zum Frieden und zur Herausgabe verstehenwürden, mit bewaffneter Hand dazu gezwungen werden, und derKurfürst, sowie die gcsammren protestantischen Stände, dem Kai-ser ungesäumt dazu die Hand bieten. Deshalb solle zur Hand.habung deS Friedens der Kaiser in Waffen bleiben, die denFrieden annehmenden Stände, wie der Kurfürst ihr Volk, dessensie nicht zur eigenen Landcsvertheidigung nothwendig hatten, zudem Kaiser stoßen lassen, so daß auS allen besonderen Ein Kriegs.Heer, unter der Benennung „des Kaisers und des Reiches KriegS-Heer" gebildet würde, dessen eine Hälfte der Kurfürst selbst, diearidere der König von Ungarn befehlige, jedoch so, daß alle Of-fiziere und Generale dem Kaiser schwören. Es soll eine allge-meine Amnestie stattfinden, jedoch mit Ausnahme der böhmischenund pfälzischen Händel (hinsichtlich dieser beiden Punkte hatteder Kurfürst den Kaiser nicht zur Nachgiebigkeit zu bewegenvermocht; doch verstand er sich dazu, daß den Kindern Fried.