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Schwedens von der Sünde bezweckt. Er kehrte hierauf nachSliderköping zurück auf einer Straße, welche sein MinisterKlauö Holst mit 1600 Gehenkten besetzt hatte, um dann vomKönige gleichfalls dem Galgen überantwortet zu werden. Fortanwandte Christian alle Sorgfalt auf die Verbesserung der Ge-setze, Sirren und des Handels Dänemarks und führte den Luthe.ranismuS ein.
In Wahrheit kann der Widerspruch, der in Christian'sHandlungen hervortritt, nur durch die natürliche Steigerung derRaserei religiösen und politischen SektenrhumS erklärt werden.Er trat in verwandtschaftliche Beziehungen mit dem mächtigstenHause in Europa, indem er mit einer österreichischen Prinzessin,der Schwester Karl's V, sich vermählte; mit der Königin inSLand gekommene Holländer und Flamänder gründeten eineKolonie auf der Insel Amak, welche Kopenhagen gegenüber liegt,und, bisher unfruchtbar, von ihnen in einen Garten umgewan-delt wurde. Er unterdrückte daö englische Seeräuberwesen, brachtedurch einen Vertrag mit Heinrich VIII die Rechte der däni.sehen Schifffahrer zur Anerkennung und bewirkte ihnen bei Ba.siliuS IV die Erlaubniß, sich unter gleichen Privilegien mitden Hanseaten in Nowgorod niederzulassen. Kopenhagen erhober zum Haupistapelplatz, indem er die Erhebung deö Sundzollesdahin verlegte. Ohne des Senaleö Zustimmung ertheilte Gesetzemachten ihn beim Volke beliebt; eins derselben beschützte dieBauern gegen die Habsucht der Grundherrn! und den Menschen.Handel, indem es den Mißhandelten gestattete, ihre Wohnsitze zuverlegen, wie auch die Bewohner von Schonen, Jütland undFöhnen zu thun pflegten. Er untersagte die AuSraubung derSchiffbrüchigen und versuchte die Reformation des Klerus. „Wermit der Seelsorge betraut ist, soll eine dauernde Stätte haben;ein Bischof nicht mehr als zwölf oder vierzehn, ein Erzbischofnicht mehr alS zwanzig Personen zur Begleitung auf Reisenmitführen. Kein Geistlicher kann Grundbesitz erwerben, und werKirchen oder Klöstern Schenkungen macht, soll dies in Geld,nicht in Grundstücken thun" *). Ferner nahm er dem Senat dieRechtspflege und übertrug sie einem besonderen hohen Gerichts.Hofe, der jedoch immer dem Könige folgen mußte; ebenso war er
Vergl. die „Kirchengesttze" vom 20. Mai 1521; die „politischen Ge-setze" vom 6. Januar 1822.