86
ten t so mußten alle übrigen menschlichen Verknüpfungen
und Verhältnisse ebenfalls societates civiles oder b är-gerliche Vereinigungen heißen. Man nannte bald alleStaaten, auch die Fürstenthümer civitates oder res-publicas (Bürgerschaften, Gemeinwesen)/ das Aggre-gat von dienstbaren Leuten populum, liberum (einfreyes Volk), einzelne Unterthanen die unter sich keine Cor-poration ausmachen und gegen einander nicht besondersverpstichtet waren cives (Bürger) Landstände, zu Rathgezogene Diener oder Lehnleute comitia (Volks-Versamm-lungen) in welchen die Majorität der Stimmen gelten solle,Fürstliche Domainen, eigenthümliche Güter, patrimouiumpopuli (Volks, oder Staats- Güter), die Schazkammerei-nes Einzelherren serarium publicum, Privatdienste großerund mächtiger Herren munera publica (öffentliche Aemter)ii. s. w. So gewöhnte man sich unvermerkt ganz entgegenge-sezte Begriffe oder Verhältnisse mit den nemlichen.Worten zubezeichnen , sofort mit einander zu verwechseln und darauseine ganze Menge von Trugschlüssen zu ziehen. TI) Derverkehrte Sprachgebrauch, die Unvollkommenheit der Zei-chen, war und ist noch jezt eine Quelle unendlicher Irr-thümer. Der Sinn der in dem unschiklichen Worte lag,ward in die Sache hineingezwungen, statt baß man denAusdruk nach der Sache hätte abänderen sollen. Gleich-wie ferner die Römischen Privat- Geseze nicht ohne Grund
ii) Auch der große Pütter machte schon diese Bemerkung inseinem vortrefflichen Werk Specimen juris publici medii«vi. Gott. 1784. ©. iS7- Es sey fast keine Materie wonicht gleich unschikliche Erinnerungen römischer Verfassun-gen und Rechts-Sa;e geschehen sind, wo man deutscheSachen mit römischen Namen belegt und alsdann nach rö-mischen Geftzen beurtheilt habe. S. auch Gött. Gel.Anz. 1784. 1043.