Band 
Erster Band. Einleitung. Darstellung, Geschichte und Critik der bisherigen falschen Systeme.
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ger hatten Recht in dem Principio, Unrecht in den Schluß-folgerungen , die revolutionären Puritaner irrten in denPrämissen und nicht in den Conscquenzen, außer in sofernalle aus einem falschen Vordersaz gezogenen Schlüße inder Realität ebenfalls falsch sind. ES ist indessen bemer-kenSwerth, daß das spekulative, sonder Hypothese einesbürgerlichen ContraktS, mithin von der ursprünglichenVolks-Souverainität ausgehende Staats-Recht zuerst vonHobbeS (1612— 16 Z 1 ) einem Anhänger der Königli-chen Gewalt entwikelt und zum System eines unerhörtenDespotismus ausgearbeitet worden ist, den kein Fürst inder Welt und selbst die SruartS sich nicht angemaßet hat-ten. ~ S) Offenbar hatten ihn die irrigen PuritanischenBegriffe von der Natur der Kirche dahin geführt, wieschon der Titel seines Werkes: de civitate ecclesiasticaet civili -7) beweist. Und weil HobbeS als Protestanteinerseits der eatholischen Hierarchie nicht günstig war,anderseits aber die Puritanisch-kirchliche Demokratie allejene ihm unerträglichen Unruhen veranlasset hatte: sowollte er geradezu die Kirche aufheben, seinen Fürstenaber auch zum obersten Lehrer und Priester machen undreligiöse Lehrsäze oder kirchliche Gebräuche wie andere Be,fehle nach Gutdünken vorschreiben lassen, dergestalt

von natürlichen Gesezen befrcyt wären, denn in diesem Sinnist niemand unbeschränkt. Wir sind alle Knechte Gottes.-6) G. oben City. VI. No. z.

-7) Die Kirche ist keine civitas und das Königreich Englandwar auch nicht eine Bürgergemeinde.

2$) Die nemliche Cäsaro-Papic statuirt auch im höchsten Grad

sein Nachfolger Houtuyn tractatus de politica contractagenerali. Gravenhaag 1681. wogegen Pufendorf stillentractatus die habitu religionis ad vitarn civilem geschriebenhat. S. Boehmer Ju* pubi. uuiv. p. IIL. Note t.