Band 
Erster Band. Einleitung. Darstellung, Geschichte und Critik der bisherigen falschen Systeme.
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die neuphilosophischen Irrthümer in unseren Tagen auchauf die Fürsten oder ihre nächsten Umgebungen usurpirthatten. Ueberhaupt und auch in seinen besseren Theilenist eS mehr ein juridisches Lehrbuch alS ein Gesezbuch,viclweniger ein Civil-Gesezbuch, indem es sich fast überalle erstnnlichen Gegenstände und Verhältnisse erstreit,Fakta und bloße naturrechtliche Säze die sich von selbstverstehen, zu positiven Gesczen erhebt oder vielmehr her-abwürdiget, dagegen aber für alle Applicationen, alles Po-sitive blos überhaupt aufdie besonderen Verordnungen undReglement«, Dienst - Instruktionen, Provinzial - Statu-ten, Urkunden, Verträge und Gewohnheiten als die ei-gentlichen Landesherrlichen- und Privat-Geseze ver-weist. 1SS) Diese lezteren wurden hiemit gar nicht entbehr-lich wie man wähnte, vielweniger waren sie abgeschafft,wie doch der Entwurf behauptete, "->! sie mußten nochimmer gekannt und zur Richtschnur genommen werden,mit ihnen aber hätte man des unter Königlicher Firmaherausgegebenen großen Lehrbuchs gar wohl entbehrenoder ein besseres zu Rath ziehen können. Auch ist

Daß dieses geschah und geschehen mußte, darin liegt zu-gleich der Beweis von dem chimärischen'des ganzen Unter-nehmens. S. hierüber auch Schlosser« Briefe. S.143 . 143 .

160) Einleit. §. 2. „ Alle bisherigen Geseze, welche in diesem„allgemeinen und in den folgenden Provinzial. Gesezbü-„chern nicht wiederholt werden , sind als abgeschafft zu be-„trachten."

161) Unsere neueren Gesezbücher, mit denen wir bis zur Uebcr-sättigung bedient werden, haben so sehr den nemlichcn Feh-ler , daß ich mich nicht enthalten kann, darüber hier einewichtige Bemerkung zu machen. Ein Gesezbuch ist nicht einLehrbuch und ein Gesezgeber soll nicht reden wie ein Doktor