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Geldgebers, kömmt in dem ganzen Buche nicht zum Vor-schein > vielweniger wird er darin redend eingeführt , wiees doch hätte seyn sollen um das Gesez von einem bloßenBuche zu unterscheiden , um zu wissen woher es kommeund warum es verbindlich sey. Die Abschnitte welche dasStaats-Recht betreffen ( welches eigentlich gar nicht da-hin gehörte) sind wenigstens dem Sprachgebrauche nachganz in dem Geist der neuphilosophischen Grundsäze abge-faßt , jedoch so verschleyert und mit der bestehenden Mo-narchie accommodirt, als es nach den Umständen gesche-hen mußte. Dieses Gesezbuch redet in dunklen undzweydeutigen Ausdrüken nur von dem Staat und demOberhaupt des StaatS (welches mithin morgenauch in einem Directorio hätte bestehen können) vonStaatS-Dienern/ von den Rechten des Staats undden Pflichten seines Oberhaupts; des Königs und-sei-ner eigenen Rechte wird auch hier mit keinem Worte ge-dacht. Domainenund Regalien werden als ein gemei-nes Eigenthum des Staats erklärt, Leren Benuzuugnur dem Oberhaupte zukomme. 1 Die Pflichten
finition oder ein Gruudsaz irrig oder übel ausgcdrükt ist,so werden sie zu einer schlechten Norm, die nicht corrigirkwerden kann, die Prozesse und ungerechte Urtheile veran-lasset, welches hingegen bey juristischen Lehrbüchern nichtder Fall ist, als welche, wenn sie auch Irrthümer enthal-ten , wenigstens nicht gesczliche Autorität haben und durchandere verbessert werden.
r6r) Das sind, wie d'Alembert sagte, die sogenannten artifice«
innocens qui enveloppent la verite sans qu’elle soitper-due pour les sages, oder wie Weishaupt sich nochneuerlich «usdrükte, bessere? „Ueberzeugungen.unterder„Hülle der älteren vortragen- "
>6Z) T. II. Tit. XIV. §. ii et i 2 .