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des Oberhaupts im Staate bestehen in der Erhaltung deräußeren und inneren Ruhe und Sicherheit. Damites diese ihm obliegenden Pflichten erfüllen und die da-tu erforderlichen Kosten bestreiten könne: sind ihm gewisseEinkünfte und nuzbare Rechte beygelegt. l «^ Dieeinzelnen Majeftäts-Rechte werden zwar/ obgleich diese-hier gar nicht nöthig gewesen wäre / ziemlich richtig auf-gezählt/ und so lang der Preußische Staat den KönigFriedrich Wilhelm n. zu feinem Oberhaupt habe»wollte / so konnte er damit wohl zufrieden seyn. »Denn«alle Rechte und Pflichten deö StaatS gegen feine Bür-,,ger und Schuzverwandte vereinigen sich in dem«Oberhaupte desselben." IS6) Dasselbe hat das RechtKrieg zu führe«/ Frieden und Bündnisse zu schliessen/Geseze und Polizey- Verordnungen zu geben , Privilegienund Gnaden zu ertheilen / die oberste Gerichtsbarkeit mitallen ihren Attributen / die au sfchliesfende Benuzungder Domainen und Regalien IS7) u. s. w.; aber alle dieseBefugnisse sind nicht aus seinen eigenen Rechten/ nicht ausseiner Freyheit und seinem Eigenthum/ sondern aus denZweken des StaatS/ auS übertragener 1S8)Gewalt hergeleitet und daß die ncmlichcn Rechte auch an-deren Privat-Personen in dem kleineren Kreise ihres Ge-biets ebenfalls zukommen/ ja täglich ausgeübt werden:daran hat dieses Geftzbuch nicht gedacht. UebrigenS fehltdoch die Ernennung aller StaatS - Diener so wie die Crea-
*64) Tit. xm. §. 2.
165) ibid §. 14.
/66) T. II. Tit. XIII. §. 1.rf'7l-EbkNdas. §. 5 —ir.
i68) Von wem sie übertragen sey? wenn? wie? hat zwar da«Preußische Geftzbuch nicht gesagt.