L1786) und ebenso schnell ein allgemeines Eriminak-Gesezduch verfertigen. (1787) Das leztere suchte feinenRuhm vorzüglich in Abschaffung der Todesstrafen, wogegenaber Anschmiedung an den Stok, Kardätsch, und Ruchenstrei-che eingeführt wurden, und in einer empörenden naturwidri-gen G l e i ch h e i t d e r S t r afen für alle Alter, Classen undStande, als ob theils die Fakta und ihre Umstünde gleichwären, oder als ob nicht die Strafet sondern die Art undWeise, die Form der Strafe die Hauptsache ausmachteund leztere nicht dem Willen oder dem Verstand desjeni-gen überlassen wäre, der in eigenem Rainen zu stra-fen befugt ist. Das Civil - Gesezbuch , welches in wenigenBogen abgefaßt war und welches die Wiener selbst spötti-scher Weise nur das blaue Büchel nannten,-^' ent-hält unglaubliche Grundsaze, welche einerseits den uner-hörtesten Despotismus systematisch aufstellen, anderseitsalle natürliche Gerechtigkeit, alle Moral mit Füssen tre-ten und die heiligsten Privat-Verhältnisse aufiöfen. Un-ter anderem wird darin festgeftzt, der Landesfürst habedas Recht Gewohnheiten abzuschaffen (als ob sievon ihm geschaffen wären) und sie wurden auch sammtund sonders aufgehoben. Es wird gar keine Auslegungdes GeftzcS erlaubt, die Richter werden an den bloßen Buch-staben gewiesen, ein Grundsaz nach welchem man allenfallsauch jeden Fuhrknecht, der nur Gedruktes lesen kann, zumRichter gebrauchen könnte und alle Studien, alle Kennt-nisse überflüssig werden. *88) Ehevcrsprechungen bey
187) Allgemeines bür gerliches Gesezbuch. Wien 1786»S. 1 ?6. in 8. Preis 10 Kreuzer. Es ist bemcrkenswcrth,daß diese neueren Gesezbücher immer allgemein heißen,obgleich sie nur für gewisse besondere Staaten bestimmt seynrönnen.
m) Von Aufklärern ist diese legulejische Sentenz, nie auf