t
213
Ne Königlichen Beamten zu National-Beamten, de- Kö.«igs Geschäfte zu Provinzial-Geschäften machten und solcheCollegien republikanische Gesinnungen und Gewohnheitennothwendig begünstigen mußten. Die außer in ToSkana«och unerhörte Erscheinung eines Compte rendu surles finances, welcher 1787. mit Bewilligung des Königsgedruktward, mußte noch mehr als ein Triumph jenerfalschen Principien angesehen werden: denn war gleichdiese Rechnung noch an den König gestellt, so wurdendoch darin die Königlichen Finanzen für Rational- Finanzenausgegeben, fast alle Königlichen Einkünfte, mochten sieauch größtentheils aus Domainen und einträglichen Anstal-ten herrühren, als Contributionen der Bürgerbetrachtet und dadurch von oben herab in dem Volk dieIdee veranläßet, als ob eS zu einer gewaltthätigen Ein-mischung in die Oekonomie seines Herr» berechtiget wäre.Selbst die berühmte, wiewohl fruchtlose Königliche De-klaration vorn 23ttn Juni 1789, welche von der Königlichgesinnten Partey verfaßt war und die gänzliche Revolutionhindern sollte, trug noch mehrere Spuren des revolutionä-ren SmatS-Rechts oder wenigstens der Anschmiegung anseine Grundsäze und seinen Sprachgebrauch. Denn eswurden darin die Reichsstände häufig die Repräsen-tanken der Nation genannt, was sie gar nicht oderdoch nicht im neuen Sinne sind, die Liste der Einnah-men und Ausgaben des Staats sollte alljährlichöffentlich bekannt gemacht, die Bedürfnisse eines jedenDepartements unveränderlich bestimmt werden (als obDieses möglich wäre,) ohne Zustimmung der Generalständesollte der König sogar kein Anleihen machen dür-
Ncckermit den Umständen, daß man nicht weiter habe gehe»können.