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Zwölftes Capitel.
Slatürlicher Ursprung aller geselligenVerhältnisse.
I Vorläufige Andeutung der gan; entgegengesetten wahre»staatsrechtlichen Grundsäre.
II. Der Stand der Natur hat nie aufgehört. Er umfasset ge-sellige und außergesellige Verhältnisse mit und neben ein-ander. Jeder Mensch steht in beyden zugleich.
in. Beweis des natürlichen Ursprungs der geselligen Verhält-nisse überhaupt:
». Au« der Vernunft, d. h. au« ihrer Allgemeinheit,Nothwendigkeit und Unzerstörbarkrir.d. Aus der allgemeinen Erfahrung,c. Aus der Autorität aller Weisen.
IV. In jedem geselligen Verhältniß bildet die Natur von selbstHerrschaft und Abhängigkeit.
V. Blik auf die freye und rechtliche Natur dieser Verhältnisse.
Ist aber jene ganze bisher vorgetragene und widerlegteTheorie falsch, naturwidrig, unmöglich, mit allem wasje bestanden hat, ja sogar mit sich selbst in offenbarem Wi-derspruch: lassen sich die Staaten nicht auö der Distinc-tio» zwischen einem sogenannten Stand der Natur unddem Stand der Gesellschaft, uicht aus einem bürgerli?chen Contract und der vom Volke dclegirten Gewalt ab.leiten: so muß ein anderes rechtliches Fundament aufge-funden werden, um sowohl die Existenz der Staaten al-alle aus diesem Verhältniß fließenden Rechte und Verbind-lichkciren befriedigend erklären zu können; denn durchbloßen Zufall, ohne alles (natürliche) Grftz, mit lauterUnrecht können sie auch nicht einstanden seyn/ sonst wären