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Natürlich als der erstere; beyde liegrn in der nothwendr-8 e n Ordnung der Natur, in beydewerden wir durch die bloßeNatur auch ohne unseren Willen versezt; jener außerge-gesellige ist sogar nicht einmal der gewöhnlichere und wen»man annimmt, daß das Menschengeschlecht von einem ein-zigen Menschen ausgegangen sey, so hat Pufendorf Rechtzu sagen/ daß der gesellige Zustand der erste gewesen undder außergesellige erst hintenher durch Trennung der Fa-milien-Glieder entstanden sey.» Ja! eS ist sogar keinMensch auf dem Erdboden der sich nicht in beyden Zustän-den zugleich befinde. Da- Kind das geboren wird stehtvon dem Augenblik seiner Erscheinung mit seinen Elternvnd ihren allfalliqen Dienern in einem geselligen, gegenseines gleichen und gegen andere ihm fremde Menschen ineinem außergeselligen Zustand. Nehmt welchen Mensche«ihr immer wollet aus der Mitte heraus, ihr findet ihn inallen möglichen Verhältnissen zugleich; indem außergesel-ligen mit vielen die gegen ihn in keiner besondern Ver-pflichtung stehen und gegen welche er auch keine besonderePflichten hat, fie mögen nun, wie ihr dieß nennet, indemnemlichen oder in einem andern Staare leben, * hinwie-der mit anderen im geselligen, bald als Oberer, bald alSUntergebener, bald, jedoch seltener, alS Mitglied irgendeiner Eommunität. Gegen die einen ist er Herr oder Mit-
a) Status autem naturalis i. e. extratocialis inde emersit,quod multiplicati homines una societate non amplius eon-tinerentur. De J. n. et g. L. II. c. 3. J. 7.
th) Das Verhältniß in welchem beyde gegen einen Drittenstehen mögen, hat auf ihre Rechte und Pflichten unter ein-ander gar keinen Einfluß. Dadurch wird auch die Gerichts-barkeit, als Lülfsanrufung eine« gemeinsamen Oberen garnicht ausgeschlossen, wie seiner Ieit soll gezeigt werben-