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schast und Abhängigkeit. Es existier zwar allerdings auchjezt noch der außergesellige Zustand unter den Menschen,Er liegt in der Namr, wird daher ewig fortdauren undso wenig als der gesellige ganz aufgehoben werden köir.rrrn. Er besteht nicht allein zwischen den Fürsten, wie diealteren Juristen und Philosophen wähnten, sondern zwi-schen allen Menschen, die unter sich in keiner besonderenDienst-nnd EociekälS-Verknüpfung leben, d. h. die wech.selseiiig gegen einander weder Obere noch Untergebene«och Mitglieder irgend einer Csmmunität, mithin in juri-stischem Sinn einander gleich, von einander unabhängigsind , zwischen denen kein anderes Verhältniß als das zwi-schen Mensch und Mensch stakt findet, und die daher ge-gen einander nur diejenigen Pflichten (der Gerechtigkeit undLrS Wohlwollens) auszuüben haben, die man allen Men,scheu ohne Ausnahme schuldig ist. Dieses Verhältniß istdie Grundlage oder der Gegenstand des absoluten odernatürlichen Privat-RechtS; welches man unschiklicherWeise auch da§ Civil-Recht heißt, in höherer Gradationaber und auf unabhängige Personen (Individuen oder Cor-poratione» )angewendetdasVölkerrecht genenntwird,eigentlich aber das Staatenrecht oderdaSRecht zwi.sehen Unabhängigen genannt werden sollte und vondem ersteren im wesentlichen durchaus nicht verschieden ist,sondern sich schlechterdings nur in Formen und Benennun-gen unterscheidet,
Aber mit Unrecht hat man blos diesen außergesellige»Zustand den Natur - Stand genennt, und dadurch den Frr.thun» veranlaßt, als ob er der Zeit nach vorhergegan-gen , mithin der ursprüngliche wäre und der gesellschaftlicheerst himeaher durch Verabredung hätte gestiftet werdenmüßen. Denn dieser gesellige Zustand ist wenigstens eben so