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iit tausend anderer wollen wir nicht einmal erwähnen,welche die Familien - Verhältnisse und sogar größere natür-liche Verknüpfungen nicht läugnen konnten aber sie keinerweiteren Betrachtung würdigen und strtS in Widersprücheund Verlegenheit gerathen, wenn sieden Unterschied zwischendiesen und der sogenannt bürgerlichen Gesellschaft angebensollen. 185 Achcn wall und Pürter waren auf dem Punktdie lezrere nur für die höchste Gradation der ersteren zu er-klären, aber der Römische Sprachgebrauch und die Au-torität früherer Juristen, welche stets von einer vom Volkausgehenden societas civilis sprachen / hinderte sie dieserrichtigen Idee auch in den Consequenzen treu zu bleiben.Einer der neuesten endlich ist, ungeacht anderer noch größe-rer Irrthümer, der Wahrheit am nächsten gekommen, in-dem er eS deutlich sagt, daß dem Raturstand nicht der gesell-schaftliche, sondern der bürgerliche entgegengesezt werdenmüße, weites in jenem gar mancherley Gesellschaftengebe und geben könne, in denen das Privat-Recht gelte,Nur keine bürgerliche, d. h. künstliche, die er nach feine»?weiccrn Erklärung nicht einmal für existirend halt, sondernnur für ein Ideal anSgtcbt, dem man sich beständig annä-heren müße. 20) Wir aber wollen weiter untersuchen, objener gesellige Naturstand, die Ordnung Gottes, nicht bes-ser sey als die Grillen der Sophisten, ob je ein anderer inder Welk existirt habe und ob er nicht hinreiche das Meinund Dein unter den Menschen zu sichern.
>8) I, 53. Bodinus de republica. äe Real Science du goü-ivernemem U. 0, rj,
19) Jus nat. L. lll. besonders in den früheren Editionen, ci-7
vitatei eminent inter cae-teras societates ect.
so) Äantü mctaph. RechkSlehke. Einlejk. LII. it. S. izr.und G. i;;. i;s. S. meine Crilik dieses Buchs »ben Ca»,VI. No. 14,