Band 
Erster Band. Einleitung. Darstellung, Geschichte und Critik der bisherigen falschen Systeme.
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Wohlwollens - Entziehung abnöthkgen. AVtt nur diePcrcinigung von beyden ist das vollkomm e ne/ nur sieerfüllt das Ganze LeS Gesezeö.

Außer dem Charakter der Unverlezbarkeit oder zwin-genden Nothwendigkeit/ die nur den eigentlichen Natur-Gcsezen oder der Ordnung der Körper-Welt zukömmtLhaben übrigens diese natürlichen Pflicht-Geseze alle Ei-genschaften und Kennzeichen der Göttlichkeit/ woran sievon bloßen Menschen - Geboten so leicht unterschieden wer-den können. Sie sind angeboren/ nie von Mensche«gegeben/ vonunerforschlichem Ursprung/ all-dieweil die menschlichen immer einen Zeitpunkt ihrer Ent-stehung haben; allgemein/ d. h. in allen Zeiten/ allen

jz) Es wäre dieser Grundsa; einet ungrmein reichhaltigen Ent*wiklunz fähig. Er füllt eine wesentliche küke in der Wis-senschaft aus , versöhnt das strenge Recht mit der Mensch,lichkeit auf die einzige befriedigende Weise, erklärt eineMenge von Gesezen und Uebungen, die sonst als ungerechterscheinen müßten und giebt sowohl für das Betragen derPrivat-Personen als für die Gefezgcbung nnd Regierungeine überaus richtige und fruchtbare Regel an die Hand.Ja! es ist sogar dieser indirekte Zwang durch eigenes In.tcreffe oft wirksamer als physische Gewalt. Im Völkerrechtist es ziemlich angenommen, daß die officia humanitatisdurch Retorsion erzwungen werden dürfen, aber im Privat-Recht gilt die nemliche Regel und wird auch überhaupt vottallen Mensche» mit allgemeinem Beyfall ausgeübt.

jrö) Leges excelsae quarum solus Dtüs pater est , neque easmortalis hominum natura peperit . Sophocles ; Neq;origo quae sit ejus juris ulli cognitum est; Id-. Lex notiscripta sed nata , quain non didicimus accepimus, legi-mus etc. ad quam non docti sed facti, no« instituti $e<limbuti sumus. Cie. de Jlep.