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Mit Anweisungen auf sich selbst zuzahlen, und mittelst des-sen das in den Cassen stagnirende oder sonst cirkulirendeGeld fruchtbar anzulegen, ist nicht nur erlaubt, sonderndey religiöser Treu »nd schüzenden Formen auch sehrleicht möglich und ungemein einträglich. Wenn allzu-hohe Verkauf-Preise von gewissen Produkten, Erzeug-nissen und Fabrikationen, wie z. B. deS Salzes, desSchießpulverS, des Tabaks, u. s. w. schädlich sind,weil sie die Verminderung deS AbfazeS, Betrug undEinfchivärzung nach sich ziehen, deren Verhinderung dannwieder viele Kosten verursachet: so ist eS hingegen auchnicht nöthig, daß sie gar zu gering oder stets und über-all die gleichen seyen, sondern sie können nach Zeit undUmständen, nach Maaßgab der Entfernung u. s. w. bil-lig erhöhet werden. Sich selbst für jede seinen Unter-thauen erwiesene gerichtliche Hülfleistung oder andereGunstbezeugung bezahlen zu lassen, ist zwar einem Für-sten nicht anständig; aber hingegen den Beamten für dieden Unterthanen in ihren Privat. Angelegenheiten gelei-steten Dienste die Erhebung mäßiger Taxen, Sporteln oderEmolumente zu gestatten oder zuzusprechen, ist nicht nurerlaubt, sondern in mancher Hinsicht der Förderung deSDienstes, dem Beßten der Parteyen selbst vortheilhaft,für den Fürsten aber immerhin als eine indirekte Ver-mehrung der Einkünfte zu betrachten, indem er da-durch der Nothwendigkeit von steten Besoldungözulagen«nd andern Unkosten enthoben wird. Hat man endlich«och Steuren und Hülfleistungen von dem Volke nöthig,so ist nichts leichter als dieselben mit gutem Willen zuerhalten, wofern man sie nur nicht blos einseitig habenwill, sondern den Menschen dafür irgend einen, wenn
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