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Dritter Band. Makrobiotik der Patrimonial-Staaten. Zweytes Hauptstück. Von den unabhängigen Feldherren oder den militärischen Staaten.
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In Absicht auf die Besorgung der Regierung S-»der Staats-Geschäfte ist zur Behauptung des An-sehens die Grund-Regel diese: alles selbst/ d. h. in ei-gener Person/ zu thun waö die Unabhängigkeit , die höchsteGewalt oder doch die Quelle der Gewalt vorauösezt, mit-hin die Idee derselben in dem Gemüth der Unterthanenbeleben und erneuern kann; dagegen aber alles zu vermei-den und durch andere thun zu lasse«/ was blos von vollzie-hender/ hülsteistender oder dienender Natur ist / und denFürsten / wenn er eö selbst thun wollte/ alS abhängig er-scheinen lassen könnte. Daß zwar außer dem Fürsten selbstniemand in seinem Namen soll Krieg erklären/ Frie-den / Bündnisse oder andere Verträge schliessen , Gesandteschiken können u. s. w./ versteht sich von selbst/ und ge-schieht auch ziemlich allgemein. Aber eS ist z. B. nichtminder wesentlich/ daß er alle seine Diener/ alle Civil-und Militär- Beamte selbst ernenne / wenigstens ih-nen das Patent in seinem Namen zustellen lasse/ theilsum alle beständig daran zu erinnern, daß sie seine Dienerund nicht die der ihnen unmittelbar vorgesezten Behörde»seyen/ theils um durch die Zahl und Mannigfaltigkeitdieser Beamten seine Größe und Macht zu beweisen theilsum ihre Anhänglichkeit und Dankbarkeit sich selbst und nichteinem ander» zuzuwenden. ** *> ES ist für das Ansehendes Fürsten nothwendig/ sichnicht ineigenerSachedurch allzuviele Geseze die Hände zu binden;denn sonst erscheint er in den Augen des Volks nicht mehralS frey, sondern als abhängig: und macht er dann gleich-wohl von jenen Geftzen häufige Ausnahmen, so zieht ihm sol-ches einen Vorwurf des Mangels an Ucberlcgung, des Wan-

13 b) Dergl. D. II- S. 142.