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Dritter Band. Makrobiotik der Patrimonial-Staaten. Zweytes Hauptstück. Von den unabhängigen Feldherren oder den militärischen Staaten.
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Fürsten und Völkern gleich verderblicher Sprachge-brauch, jenen weil er vorauSsezt, daß sie kein Eigen-thum hätten, blos von fremdem Gute lebten, oder sie umihr wirkliches Eigenthum, mithin auch um alles Ansehenbringen kann; diesen hingegen weil sie unter dem Ver-wand von StaatSbedürfnissen alles biS auf die Küche ih-res Fürsten bezahlen müssen, mithin die willkührlichcn ge-zwungenen Auflagen keine Grenzen mehr haben. Die natür-liche Folge von dergleichen AuSdrüken ist immer die, daßder Fürst in jeder Verwendung seiner Einkünfte Widerspro.chen und eritisirt ivird, und daß man alle seine Wohltha-ten, Belohnungen oder Begünstigungen, alS kämen sievon dem sogenannten Staate her, nur als eine Schuldig-keit betrachtet, mithin alle Dankbarkeit und Anhänglichkeitan die Person des Fürsten wegfällt. Endlich müssen auchdie Diener und Unterthanen nicht Bürger oder Staats-bürger, vielweniger wie es in Frankreich während derRevolution und seither in Rußland geschah, Söhne desVaterlandes u. s. w. genannt werden, sondern mansoll den der Natur des Verhältnisses angemessenen AuS-druk beybehalten, oder vielmehr wie es ebmalS geschah,im Eingang jeder Landesherrlichen Verordnung, die ver-schiedenen Classen von Unterthanen aufzählen, damit einjeder erkenne, in welchem Verhältniß er gegen den Für-sten stehe, und warum oder in wie weit er seinen Befeh-len zu gehorchen schuldig sey. Der Ausdruk Staats-bürger gilt nur in Republiken, und auch in diesen nurfür diejenigen die es wirklich sind, nicht aber für andereEinwohner u. s. w. In Fürstenthümern aber ist er durch-aus unpassend; denn er sezt voraus, daß die Unterthanenunter einander eine souverainc Corporation oder Commu-nität bilden, folglich wirkliche Mitbürger, d. b. Antheil-haber und Mitgenossen an der Existenz, den Besizungen