50
die Staatsverwaltung, das Vaterland u. f.w.von dem Fürsten getrennt oder gar über ihn geftzt, womitdann nothwendig seine Person als gleichgültig erscheintvnd die Ehrfurcht der Unterthanen wegfallen muß. Ebenso gefährlich ist es die Beamten und Diener deS FürstenStaatSdiener, öffentliche Beamte (fonctionnai-res publics) u. s. iv. zu nennen, sondern sie sollen Fürst,liche oder Königliche Beamte hcisscn, wie sie eS auchin der That sind. Ihre Benennungen müssen theils dieNatur ihrer Pstichten, theils das Verhältniß zu ihremHerrn anzeigen, von welchem sie ernennt und bezahlt wer-den , dessen Geschäfte sie besorgen und dem sie auch alleineidlich vcrpfiichtet sind. Diese wichtige Eigenschaft, welchestets die Idee deS rechtlichen Verhältnisses erneuert, hat-ten auch alle ehemaligen Benennungen der FürstlichenBeamten, und man that sehr unrecht daran , sie nach ei-ner pseudophilosophischen Terminologie abzuändern, be-sonders bey den Ministerien und den Provinzial-Regie-rungen, wo sie zur Erhaltung der wahren Begriffe unddes Fürstlichen Ansehens am nöthigsten gewesen wären.
Die Capitalien und Einkünfte deS Fürsten Staats-Fi-nanzen, öffentliche Finanzen oder gar Contri-butionen der Bürger, seine Güter Staats- oderNational - Güter, seine Ausgaben Staatöbe-Lürfnisse u. s. w. zu heissen, ist ein sehr gefährlicher,
liche göttliche Gesez sey. Meist wird der Volkswille odervielmehr das Gesez der Aufklärer darunter verstanden.
17) Vergi. B. I. G. ror. Note 194. B. H- S. 154. WaSheißt ;. D. der alberne AuSdruk: Minister des Inne-ren, Finanzminister u. f. w>, hingegen weiß man garwohl, was ein Canzler, ein Sekretär des Königsfür diese oder jene Art von Geschäften, ein Ho flamm er-Präsidcnt u. s. w. ist.