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Neun und vierzigstes Capitel.
Fortsezung.
5. Geist des Kriegs oder kriegerische Tugenden.
(Militärische Kräfte.)
I. Nothwendigkeit derselben zur Erhaltung der Selbststaiidig-keil und Freyheir.
H. Natürliche Regeln der Gerechtigkeit, der Klugheit undMenschlichkeit bey Anhebung und Führung der Kriege.
III. Der Geist des KriegS besteht nicht in der Liebe zum Krieg,sondern in Lugende» des Charakters, in Entschlossenheitzum Kampf und in Fähigkeit zur Bestchung desselben.
IV' Wie diese Lugenden mehr oder weniger erworben werdenkönnen-
V. Allzulanger, ununterbrochner, ungestörter Friede ist ei»schleichendes, entnervendes Gift der Staate», und führtam Ende sicher zu ihrem Ruin.
stehst der ungeschwächten Behaltung seiner Territorial-Besizungen, der guten Wirthschaft in den Einnahmen undAusgaben, der klugen Auswahl seiner Beamten und Die-ner , und der sorgfältigen Rüksichr durch alle Arten per-sönlicher Superiorität das Kleinod der Ehrfurcht und deshöchsten Ansehens heiligl zu bewahren: sind aber fünf-tens kriegerische Tugenden oder der Geist deSKriegS, für einen Fürsten der seinen Staat, d. h.seine Unabhängigkeit sichern will, unentbehrlich. Dennda die Fürsten gerade wegen ihrer Unabhängigkeit keinenOberen haben, der sie gegen fremde Gewalt schüzen könnte,mithin sich selbst überlassen sind, und ihren Schuz nurin eigener Macht suchen müssen: so ist eö klar, daß sie