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dem Mißbranch der Gewalt. Die Räuberbande selbst un-terscheidet sich von dem ehrenvollsten und tugendhaftestenBegleit nicht in ihrem Ursprung, noch in ihrer innerenOrganisation , sondern nur in der Anwendung ihrer ge-meinsamen Kräfte, in den Mitteln zur Erhaltung und Be-festigung des Verbandes; wobey in ersterem Fall fremdeRechte gewaltthätig verlezt, in dem leztcren rcspektirt odergar geschüzt werden. ES ist aber, wie wir bald zeigen wer-den, gar nicht absolut nothwendig, dergleichen Ungerech-tigkeiten auszuüben, um sich durch das blosse Eeneralatzur Unabhängigkeit emporschwingen zu können.
Inzwischen ist der Vertrag zwischen einem Anführerund seinen Begleitern, von denjenigen welche mit einemErb. und Grundherrcn geschlossen worden, dem Inhaltenach dadurch wesentlich verschieden, daß er erstens vonallen Untergebenen, zu dem nämlichen Zwek, größten«theils gleichartige Dienste fordert. Bey einem Patri-monial-Fürften sind nicht alle seine Leute in gleichem Gradeoder zu dem nämlichen Dienste verpfiichtet. Der eine hilftihm für die Bequemlichkeit seiner Person, ein andererfür die Besorgung seines Hauswesens oder seiner Güterund Einkünfte, ein dritter zur Erleichterung in mancher,ley andern Geschäften. Jeder hat seine bestimmte Ver-richtung , die mit derjenigen der übrigen wenig oder nichtsgemeines hat; über welche hinaus, nebst den natürlichenPflichten, nichts von ihm gefordert werden darf, und ebendaher ist auch dieses Verhältniß so milde. Dagegen sinddie Begleiter oder Waffengefährten eines Anführers alleaus dem uämlichen Grund, zu dem nämlichen Diensteverpflichtet, ja sogar besonders geübt und abgerichtet, undeben dadurch wird auch das Verband einerseits stärker ge-gen Fremde, anderseits in seinem Inneren viel enger und