malen unrechtmäßig, nur ihre Anwendung kann biswek-len diesen Vorwarf verdienen.
Der unabhängige Feldherr, der freye Anführer einesmächtigen militärischen BegleitS, wenn er auch auf da§Land, das er augenbliklich oceupirr, keinen bleibendenAnspruch macht, herrschet deßwegen nicht minder unab-hängig über alle seine Gefährten, und kann also mitRecht unter die Fürsten gezahlt werden. Er ist der Stif-ter und das Haupt eines Reiches, welches sich allenfallseine Zeitlang ohne bcstzcndeS oder doch ohne fortdauern-des Grundeigenthum denken läßt, und wobey die Herr-schaft nur auf die Menschen geht. So sah man in derälteren und neueren Geschichte häufige Beyspiele von so-genannten Nomaden-Staaten, wandernden Horden, zahl-reichen herumziehenden Völkern, Caravanen, Insurgen-ten - Verbindungen u. s. w., die einem einzigen Herrnund Anführer gehorchten, der selbst wieder von niemandenBefehle annahm, und lange Zeit hindurch keine bleibendeStätte hatten. Allein in dem Begriff eines solchen Ver-bandes liegt schon etwas unnatürliches, feindseliges undgewaltthätigeö, was beynahe unvermeidlich, selbst wennman cS nicht wollte, zu Raubereyen oder zu ewigen Krie-gen zwingt, und daher schon wegen dem eigenen In-teresse der Horde selbst, auf diese Art in die Länge nichtfortdaurcn kann. Ohne eigenes Land, ohne feste Woh-nung müßte sie gleichsam beständig in Zellen auf demfreyen Felde leben, und allen Bequemlichkeiten, allenruhigen Genüssen deS Lebens entsagen. Ist der Vorrath,daS Vermögen zum Ankauf, das mitführende Vieh n. s. w.aufgezehrt, so muß die ganze wandernde Gesellschaft vomRaube leben, welcher nicht immer ungestraft abgeht; amEnde bleibt sogar nichts mehr zu rauben übrig, da die