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Die Erwerbung solcher Territorial-Besizungen ist nukallerdings auf rechtmäßige Weife möglich. Denn erstlichkann man auch ein Land erobern, d. h. occupiren undsich zueignen, welches niemanden gehört, von niemandenbewohnt oder angesprochen ist, wovon man in den älte-sten Zeiten viele Beyspiele hat, und waü sogar noch heutzu Tag möglich ist; s> zum andern kann ein solches Landauch durch Kauf und sonstige Verträge von einem frü-heren Besizer erworben, oder alS Geschenk, als Erb oderals Mitgift bey einer Hcyrath erhalten werben, * 4 > wel-ches bald aus Freundschaft, bald zu Bewirkung oder zuBefestigung deS Friedens geschieht, und wovon unS dieHe.dengeschichte der alten Griechen ebenfalls viele Bey-spiele liefert; oder endlich man kann das Land auch durcheinen gerechten Krieg erobern, und in diesem Fall ohneVorwurf von Usurpation behalten. Wenn z. B. die Truppeentweder schon ursprünglich zur Vertheidigung eigenerRechte gegen offenbar unrechtmäßige Gewalt kämpft, oderwenn die wandernde Caravane, ohne daß sie andere beun-ruhiget, gleichwohl von denselben beleidiget wird, wennman ihr entweder offenbar zu schaden sucht, sie anfalleArt reizt, ihre Feinde begünstigt oder ihr auch nur diegemeinsten Liebeöpflichten verweigert, z. B. ihr keinenunschädlichen Durchpaß, keinen Kauf von LebenSmittclnu. s. w., die Schöpfung deö stiessenden Wassers nicht ge-stattet, und aus diesen Collifloncn ein Krieg entsteht,in welchem der Anführer mit seinem Begleite den Siegdavon tragt: so kann man eine solche Eroberung nachgöttlichen und menschlichen Gesezen nicht ungerecht nen-«en, eS mag nun dieselbe hintenher durch einen Vertrag
Z) Vergl. B. t S- 47-. und B. H. S. 43 ff.
4) Vergl. B. n. Cap. 43.