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daö Uebergewicht zu verschaffen und so aus'zwey verschie-denen Völkern am Ende nur eines zu machen, statt dermilitärischen Herrschaft das reine Pakrimonial-Verbandzurükzuführen.
Inzwischen ist die erste und unvermeidliche Folge ei-nes militärisch - gestifteten und erst in der Folge grund-herrlich gewordenen Reiches nothwendig die: daß sich in demVerhältniß gegen die früheren Landes - Einwohner immernoch einige Spuren von dem Recht gegen Ueber-wundene finden. Mag auch dieses Recht, dessen Fun-dament, Ausdehnung und billige Schranken wir bey ei-ner andern Gelegenheit abgehandelt haben, nicht nachaller Strenge ausgeübt, oft sogar durch Menschlichkeit undKlugheit sehr gemildert werden: so wird es sich immernoch in gewissen Tributen oder Abgaben, und in ge-forderten mehr oder weniger beschwerlichen Dienst-leistungen äussern. Die Ueberwundenen als geweseneFeinde oder doch als Gehülfen uud BundSgenossen deseigentlichen Feindes, müssen wenigstens den Sieger undfeine Gefährten auf irgend eine Weife befriedigen, wel-ches nicht immer blos aus den Domainen und Güterndes vorigen Landesherr« geschehen kann. Sie erkaufenden Frieden oder müssen ihn unter den Bedingungen an-nehmen, die ihnen von dem Sieger vorgeschrieben wer-den; ste verehren den leztern mir jährlichen Geschenken,um ihren guten Willen zu beweisen und den seinigen znerhalten; sie zinsen von dem ihnen gelassenen Gut. "Daher siebt man auch in allen Ländern und zu allen Fei-ten, daß die überwundenen Völker und nur allein dieseden Siegern zinsbar und steuerpflichtig wurden. Den Jsrae-
-) B. II. Cap. 4;. S. s:o — 524,
3 ) B. n. Cap. Z7. S. 308 ff.