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ten/ doch aber ihren Herrn zu unbestimmten Diensten ver-pflichtet waren. Diejenigen welche wegen Schulden oderaus richterlichem Urtheil zur Knechtschaft verurlheilt wa-ren (nexi und addicti) dienten nur so lang als dieStrafe daurte, oder als ste die Schuld nicht bezahlenkonnten. Die Knechte der Deutschen hingegen waren,wie noch heut zu Tage in vielen Landern, blos sogenannteLeibeigene (gieb« adscripti) d. h. solche die auf einihnen von dem Herrn gegebenes Grundstük angewiesenund von ihm ernährt, demselben noch zu unbestimmtenPersonal- Diensten oder zu Abgaben von dem Gute ver-pflichtet, wohl von dem Herrn auf einen andern Aker ver-sezt werden, aber ohne seine Bewilligung das Land nichtverlassen durften, auch nicht Persönlich, sondern nur mitdem Gut selbst verkauft werden konnten. Diese Art vonbeständiger Dienstbarkeit ist schon viel gelinder und mensch-licher; ste hat nicht nur, (zumal bey schwacher Bevölke-rung, wo man sich der Arbeiter, ohne welche die Güternichts werth sind, versichern muß) oft einen sehr recht-mäßigen, durch freywilltgen Vertrag entstandenen Ur-sprung: äs; sondern wenn man von der anstössigen Benen-nung abstrahirt, so ist der wirkliche Zustand solcher begü-terten Leibeigenen vielleicht demjenigen unserer Tagelöh-ner, Fabrikarbeiter u. s. w. weil vorzuziehen, welche zwardem Namen nach frey heissen, in der Thal aber die Skla-ven aller Menschen, oder gewinnsüchtiger, hartherzigerBrodherren sind; deren gepriesene Freyheit sie jeden Au-genblik dem Hunger und Elend Preis giebt, die keinenTag ihrer Nahrung gewiß, in Alter und Krankheit we-
38) S. z. B den geistreichen Aufsaz: «Etwas rur Ge-schichte des LeibeigenthumS" i» MöserStritt. Phantasten T. IV. x. su ff.