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siebt sich von selbst/ daß ein Fürst in der freyen Auswahlseiner obersten Beamten und Diener, seine Nächsten undältesten Freunde/ auf deren Treu er am meisten zählenkann, und die auch im Lande die Angesehensten sind/ ge-wöhnlicher Weise am meisten begünstigen wird, und da-gegen kann auch gar nichts eingewendet werden: nur hatman einen natürlichen freywilligen, aber keineswegs un-unterbrochenen Vorzug mit einem gefezlichen Recht ver-wechselt. Die nämliche Bewaudniß hat eS mit den Hof-Gesellschaften, zu deren Besuchung niemand ein an«geborneö Recht hat, sondern zu welchen der Fürst oderKönig einladen kann wen er will: und wenn hiebey irgendetwas fehlerhaftes unterläuft, so werden wir bald bewei-sen , daß der Grund davon nur in den positiven Formenoder Bedingungen liegt, welche man für die ZulaffungS-fähigkeit vorgeschrieben, und an welche man die Zeichendes Adels oder Ansehens einzig und auSschlieffend hat hef-ten wollen.
Die neueren Schriftsteller, nach dem Geist der Zeitvon einem seltsamen Neid gegen höheres Glük besessen,aber nicht bedenkcnd, daß die niedrigen Classen den näm-lichen Neid gegen die mittleren hegen, und mit gleichemGrund oder Ungrund jede Art von Ucberlegenheit als einunbilliges Vorrecht ausgeben könnten: führen freylich nochmehrere sogenannte Privilegien oder Begünstigungen deSAdels auf, die aber keineswegs diesen Namen verdienen,sondern entweder auf freywilligcn Verträgen beruhen,oder eine natürliche Folge deS GüterbesizeS sind. Soz. B. fließt die Fähigkeit zu Turnieren (welcheübrigens längst aufgehört haben) und zu gewissen Ritter-Orden nicht aus einem Recht des Adels, vielwenigeraus Königlicher Begünstigung, sondern ans dem Privat-