Zwey und ftchszigstes Capitel.
Fortsezung.
7. Sogenannte National-Freyheiten.
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r. Sie sind nur drr Jmibegriff jener Privilegien oder BegüN'stigunge», und kommen daher nur den ursprünglichen Ge-treuen LeS Königs oder ihren Nachkommen zu.
II. Insofern sie etwas mehr als natürliches Recht enthalten,find sie nur Wohlthaten der Könige und werden durch ver-schiedene Umstände veranlasset.
III. Ihr Jnnhalt ist gewöhnlich unbedeutend, und besteht mei-stentheils nur in Ausicherunq von Privat-Rechten oder üb-lichen Begünstigungen, nie aber in einem wirklichen An-theil an der Landesherrschaft oder der Souverainität-
IV. Bestätigung dieser Säze aus der Geschichte der Deutschen,Englischen, Hungarischcn und Polnischen National-Frey-heiten.
Aer Jnnbegriff der in dem vorigen Capitel angezeig-ten oder ähnlichen Privilegien und Begünstigungen, vondenen die meisten au6 der Natur der Sache selbst fliesten,andere hintcnher erworben oder von den Königen freywil-lig zugesagt werden , macht dasjenige aus, was man bis-weilen in Monarchien National-Frey Heiken nennt.Dieselben werden daher erstlich nur in militärisch gegrün-deten Reichen angetroffen, wo die siegenden Gefährten de§KönigS, als eine zahlreiche von den übrigen Landes-Ein-wohnern verschiedene Claffe, auch vorzüglich begünstigetwerden muß; in reinen Patrimonial. Staaten hingegen,wo eS nicht zweyerley Völker mit ganz verschiedenen Ver-hältnissen giebt, finden sie auch nicht statt, obgleich dort