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übrigens in jeder anderen Nüksicht eine eben so große, janoch viel größere Privat - Freyheil besteht. Daraus erklärtsich ziveytcnS, daß die gedachten National- Freyheiten nieallen Einwohnern, sondern nur den ursprünglichenGetreuen, oder denen welche späterhin indiese Classe aufgenommen, worden sind, zu-kommen, und die Nation, von der man in solchen Fallenzu reden pflegt, nur in dem neu entstandenen militärischenAdel besteht. Den übrigen Territorial-Angehörigen wirddeßwegen nichts genommen, sie bleiben in ihren vorigenVerhältnissen, und jede Classe hat nur diejenigen Rechteoder Bestzungen die ihr entweder natürlich gebühren, oderhintcnher freywillig zugesagt worden sind.
Zum anderen ergiebt sich eben so klar, daß alle diesesogenannten National-Freyheiten, in so weit sie etwasmehr als natürliches Recht enthalten, ihrer Natur.undihrem Ursprung nach, nur Wohlthaten der Königesind und seyn können; keineswegs aber, wie es nach dempseudophilosopbischen System seyn müßte, etwa von derNation selbst in den von ihr gemachten ConstitutionS-Ge-sezen bestimmt und vorbehalten worden sind. Denn eineNation die man alS souverain vorauSsezt, eine Commu.uität die selbst frey und unabhängig wäre, würbe sichihre ganze Freyheit und nicht nur einzelne Privilegien vor-behalten, sich nicht erbliche Könige, sondern nur tempo-räre Beamte schaffen, selbst Privilegien geben und derenkeine empfangen. Wo aber keine solche Communität, son-dern nur ein Jnnbegriff von Dienst-Verhältnissen existier,wo der Feldherr vorerst durch sich selbst unabhängig istund sich seine Getreuen unter verschiedenen oder ähnlichenVerpflichtungen nach und nach anwirbt: da folget auchganz natürlich, daß alle ihre Freyheiten, Privilegien und