Lische Geschichte, daß auch hier die Erblichkeit daS ersteund das lege und stets die allgemeine Regel war; daß nurThronfolg-Streitigkeiten, Anarchie und Usurpationen so-genannte Wahlen veranläßet haben, die aber stetö auf dieErblichkeit Rükstchl nahmen und nichts weiter als Aner-kennungen von wirklichen Königen waren; daß dasHauS Wasa sich durch eigene Macht auf den Thron ge-schwungen und nebst dem von Zweybrükcn 200 Jahr langerblich regiert hat; daß zwar im Jahr 1720 bey erloschenemMannöstamm und während der Epoche einer vollkommenenAnarchie, eine neue sogenannte Wahl, doch nur zwischenSchwester und Schwester-Sohn vor sich gegangen ist, wo-bey gerade diese zweifelhafte Erbfolge den Begünstigten zurSchonung der herrschenden Faktionen zwang; daß manaber bald darauf doch wieder zu dem nächsten und recht-mäßigen Erben aus dem Hause Holstein-Gottorp zurükge-kchrt ist.
Auch das Deutsche Reich, daS einzige welchesin der Folge durch förmliches Gesez ein Wahlreich gewor-den und blos wegen dem rechtlichen Geist seiner Einwoh-ner, gleich einer confusio divinitus conservata, in die-ser sonderbaren Gestalt länger als andere fortdaurte - hatebenfalls mit der Erblichkeit angefangen. NachAuölöschung deö Carolingischen Königöstammö tm I. 911während einer vollkommenen Anarchie, bemächtigten sich diegeistlichen und weltlichen großen Vasallen zum erstenmal einesWahlrechts, nicht weil sie ein geftzlicheS Befugniß, sondernweil sie die Gewalt dazu hatten, und alS de facto unabhän-gig, von niemand daran gehindert werden konnten. Daß sieaber damals doch einen neuen König wählten und nicht lie-ber daS Reich in mehrere kleine Staaten zerfallen ließen: da-ran waren vorzüglich die verheerenden Einfälle der Hunnen