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kleinere, als wenige und große Lehen zu errichten. Durchdas Erstere vermehrt man die Zahl seiner dankbaren An-hänger , «nd hindert zugleich, daß kein belohnter Dienst-mann zu sehr an Kräften anwachsen, folglich auS demFreunde nicht ein Feind oder gefährlicher Nebenbuhlerwerden könne. Doch darf man dieses Prinzip freylich auchnicht zu weit treiben; denn gar zu kleine Gutöbestzer hät-ten auch keine Kraft mehr, könnten nichts aufopfern, kei-nen wesentlichen Dienst leisten, und würden zulezt allesGefühl von Ehre und Selbstständigkeit verlieren. Zumanderen muß die Erblichkeit der Lehen oder Be-nefizien entweder gar nicht gesezlich zuge-standen oder wenigstens, besonders auf Sei-tenlinien, nicht zu weit ausgedehnt, die will-kührliche Veräußerung der Lehen nicht ge-stattet, und durch die Erbfolge selbst eherihre Vertheilung auf mehrere Köpfe als ihreAnhäufung an feinen einzigenKoxfbegünsti-get werden. Ein Lehen ist ein gegen gewisse Dienstehingeliehencs Gut, und eS widerspricht also seiner Narur,daß eS erblich sey, daß der Vertrag nur von dem Lehen-mann und nie von dem Eigenthümer solle aufgesagt werdenkönnen. Zwar ist eS bey Krön-und Edellehen, die dem Träger«ur die Pflicht der Treu und Dankbarkeit auferlegen, nichtwohl zu vermeiden, daß sie gewissermaffen erblich seyen,d. h. oft von Vater auf Sohn übergehen, zumal wenn sichder leztere zu den nämlichen Diensten verpflichtet. ES.isthartden Menschen, ohne wesentlichen Grund, den Genuß ei-ueSGutS wegzunehmen, wo sie sich angebaut, verschönert,wozu sie vielleicht andere Güter gekauft haben und welchessie beynahe wie ihr Eigenthum zu betrachten gewohnt sind.
is) Vergl. S. *39-240*