Solches würde auch der guten Berwaltüng dieser Güterund der freundlichen Behandlung ihrer Bewohner keines-pegs vortheilhaft seyn. Die Erblichkeit der Lehen kannalso wohl sakrisch . als gewöhnliche Uebung bestehen. Aberdieselbe gesezlich zu erklären, so daß gar keine Auö-«ahm gemacht werden dürfe, daß man dem König alSLehenherrcn nicht einmal Dank dafür schuldig sey, oderdiese Erblichkeit sogar, wie eS in Deutschland geschehe»,auf Weiber und Seiten-Verwandte, oder auf lachende Er-den bis inS siebente Grad, folglich beynahe ins Unendlicheauszudehnen: ist durchaus unnöthig, wird nicht einmalvon der Billigkeit erfordert, und läuft gegen alle Klugheit.Denn nicht nur wird dadurch das Lehen immer mehr alSein vollkommenes Eigenthum betrachtet, feine wahre Na-tur vergessen und jede damit verbundene Pflicht oder Ab-gäbe als eine lästige Servitut angesehen, sondern derKönig verliert auch jede Gelegenheit etwa durch erledigte,mithin Heimfallende Lehen seine grundherrliche Macht undseine Einkünfte zu vermehren, oder, wenn er dieses nichtbedarf, durch ihre abermalige Hinleihung neue Wohltha-ten erzeigen und treue Dienste (die nicht nur beym Ur-sprung des Reichs, sondern oft auch in der Folge gelei-sier werden) glänzend belohnen zu können. Wenn übri-gens die Erblichkeit der Lehen, besonders auf Seitenlinien,je zuzulassen ist, so kann und soll dadurch eher ihre Vcr-rheilung auf mehrere Köpfe als ihre Anhäufung auf eineneinzigen Kopf begünstiget werden. I6 > Das Recht der
Die Lehen, sagte schon Schlosser, müssen so proportio-nirr seyn, daß kein Uebergewicht zu fürchten sey. Zweymüssen nicht auf einer Person und eines muß nicht aufmehreren Personen ruhen. Briefe über die Gesezge-düng v. S. iis. Ueber die Vertheilung der Lehen im