§18
von selbst aus ihrer Natur, als einer theils rathgebendentheils einwilligenden Versammlung. at > Zwar ist es nichtimmer möglich ihrer Versammlung auszuweichen, beson-ders wenn man etwa in vorfallenden Kriegen und auffer-ordentlichen Bedürfnissen ihres guten Willens oder ihrerGeldhülfe nöthig hat. Aber vorerst müssen sie nicht zuoft und nur in günstigen Zeitpunkten versam-melt/auch nie zu lang bey einander gelassenwerden: sonst versuchen sie ihre Kräfte, gewöhnen sichvorerst an Mitherrschaft und streben zulezt nach der Ober.Herrschaft selbst. Die berüchtigte Regel divide et impera,welche gegen eine bereit» vereinte Parrey oder verbündeteFeinde wohl zwekmäßig seyn mag, ist einem rechtmäßigenFürsten, im Verhältniß gegen seine Unterthanen, garnichtnothwendig: denn dieselben sind schon ohnehin durch dieNatur der Dinge getrennt: d. h. unter sich nicht verbun-den, sie haben nicht die nämlichen erworbenen Rechte,nicht die nämlichen vertragsmäßigen Pflichten, folglichauch nicht immer die nämlichen Interessen. Der Königkann es also nur bey dieser natürlichen Trennung bewen-den lassen, und ihm muß eher die Warnung gegeben wer-den: aduna et non imperabis. „ Schasse dir nicht einemächtige Corporation an die Seite, wenn du nicht willstgestürzt werden." Die Reichsstände, welche nur einerathgebende Versammlung seyn sollen, allzuoft zu ver-sammeln , zeigt schon etwas schwankendes oder unschlüssi-ges an dem König, der sich selbst weder zu helfen noch zurathen weiß, und vermindert dadurch die Ehrfurcht derUnterthanen; hat man aber dabey gar noch der Hüls derStände nöthig, so ist es nicht immer möglich allen ihrenForderungen auszuweichen. So hat die fast beständige
,l) Oben S. 303 — 313.