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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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warum foCtc sie also gezwungen werden dürfen andereMenschen daran Theil nehmen zu lassen, die vielleichtzur Stiftung und Emporhebung dieser Corporation garnichts beygetragen haben. . Solcher Zwang würde sie of-fenbar an ihrer Freyheit und an ihrem Eigenthum be-leidigen; er könnte derselben sogar den Untergang dro-hen, wenn man ihr z.B. übermächtige oder feindselig ge-sinnte Mitglieder aufdringen wollte, solche die Zweytrachkerregen, den gemeinschaftlichen Zwek hinderen statt ihnzu beförderen, nur Vortheile genießen aber keine Be.schwerden tragen wollen, oder die lezteren nicht zu tra-gen vermögen. Auch sehen wir daher in der ganzen Er-fahrung, daß diese Regel, eben weil sie ein Corollariumder natürlichen Gerechtigkeit ist, überhaupt in allen Com-munitäten gilt und was davon abweicht als bloßer Miß-brauch angesehen wird, der auch allemal Widerwillen er-regt und das natürliche Rechtsgefühl empört. Um beyden kleinsten Beyspielen anzufangen, so wird keinem ge-selligen Cirkel, keiner Tanz - oder Lesegesellschaft einMitglied wider ihren Willen aufgedrungen. Den Hand»werközünften kann man es zwar zum Gesez machen, un-ter gewissen Bedingungen neue Mitglieder aufnehmen zumüssen, darum weil sie nur unter diesem Vorbehalt ge-stiftet und zugelassen worden, oder weil sie von fremderGunst Privilegien genießen, die ohne diese Bedingungdem gemeinen Beßren nachtheilig würden und ihnen mit-hin entzogen werden könnten. Jede Dorf- oder Stadt-Gemeinde, jede Handels- oder gelehrte Gesellschaft istberechtiget neue Bürger oder Mitglieder anzunehmen odernicht anzunehmen, möchten auch die Bewerber, durch ihreEigenschaften, jene Aufnahme noch so sehr verdienen.Eben dieses Rechtes genießen die mächtigen und «nah-