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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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hängigen Communitate» natürlicher Weise in gleichem, janoch in höherem Grad. Niemand war je in den Sinn ge-stiegen, die Bürgerschaften von Rom, Venedig und Ge-nua-, der Schweizerischen Städte und Länder, der Deut-schen Reichsstädte, oder den Maltheftr- und andere freyeOrden wider ihren Willen zur Aufnahme neuer Mitglie-der anzuhalten. Nicht nur würde solches gegen die 'nakür-liche Gerechtigkeit streiten, sondern mächtige und unab-hängige Communiräten kann man auch nicht einmal zwin-gen, selbst wenn man wollte; ihr Recht wird noch durchdie hinzu kommende Macht gehandhabet und beschüzt.Ob also eine solche Gesellschaft neue Glieder aufnehmenoder nicht aufnehmen wolle, das ist allein an ihr zu ent-scheiden, indem dadurch kein Dritter in seinem Rechtbeleidiget wird. Sie kann darüber nach ihrer Conve-uienz Staturen machen, d. h. stch selbst Geseze auflegenso viel sie will, und hat dabey nur auf die Regeln derKlugheit Rüksicht zu nehmen, um sich nicht etwa selbstzu schwächen oder eines nüzlichen Zuwachses zu berau-den. Sie ist daher auch befugt die Bedingungendieser allfälligen Aufnahm vorzuschreiben, selbige zu meh-ren, zu minderen, wieder aufzuheben oder auch in ein-zelnen außerordentlichen Fällen davon zu dispensiren. ESmögen auch diese Bedingungen beschaffen seyn wie siewollen, leicht oder nicht leicht, von vielen oder von we-nigen Menschen erfüllt werden können: so kann man sieübermal nicht ungerecht, sondern höchstens unklug und bis-weilen vielleicht lieblos nennen, aber von Rechtens wegenhat sich niemand darüber zu beklagen. Natürlicher Weisewird man überhaupt von den aufzunehmenden Mitglie-dern solche Eigenschaften oder Leistungen forderen, diedem Hauptzwek der ganzen Communität angemessen oder