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schaft, als solche, auf ein ausgetretenes Mitglied keineRechte mehr hat; sie kann von ihm keine bürgerlichenPflichten mehr forderen., sobald es nicht mehr Bürgerist. Mit dem Grund der Verbindlichkeit hört auch dieVerbindlichkeit selbst auf und eS bleiben auf beyden Sei-ten nur noch die allgemeinen Menschenpfiichten übrig, dieunter allen Verhältnissen foridauren. Hingegen aber kanndie Genossenschaft auch auf ein ausgetretenes Mitglied inanderer Rüksicht Rechte erwerben oder behaltenwenn >es z. B. fortfährt auf ihrem Gebiete zu wohnen, wennes in ihre Dienste tritt, ein Amt oder Lehen von ihr an-nimmt u. s. w. Allein in diesem Fall fließt auch die Ver-bindlichkeit aus einem ganz anderen Grund, nicht mehraus dem Soeietäts-, sonder» aus dem Dienst-Vertrag,und die Verpflichtungen selbst sind auch gar nicht dienemlichen.
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