74
tlrngen der Bürger oder auch von Seite bloßer Unter-thanen allzuhäufige Auswanderungen Pla; haben sollten,und es läge dem Fürsten oder auch dem ganzen Volke vieldaran solche möglichst zu hinderen oder zu erschweren: sowürden zwar Todesstrafen, Bewachung, Gitter. Confisca-lionen, doppelte Auflagen u. s. w. nicht gerechtfertigetwerden können, weil man dadurch die AuStrekenden andem Ihrigen beleidiget, während ste hingegen nur ihrstrenges Recht gebraucht und niemanden das Seinige ge-nommen haben. Wenn man aber dergleichen Bürger undAngehörige öffentlich als pflichtvergessene oder wenigstensals egoistische und schlecht denkende Menschen erklärt,wenn man ihr zurükgelasseneS Vermögen zwar nicht an-greift , aber dasselbe auch nicht schüzt, ihm gegen allfäl-lige Beleidigungen keine gerichtliche Hülfe leistet, solchesdurch keine Vormundschaften besorgen läßt, die Personenselbst oder ihre Kinder von aller Fähigkeit zu Ehren undAemtern ausschließt, wenn man ihnen mit einem Workalle Vortheile und Wohlthaten entzieht, die ste ebenfallsnur dem guten Willen der Gesellschaft verdankten: so kön-nen ste stch darüber hinwieder nicht beklagen, denn mauverweigert ihnen auch nur Liebes. Pflichten die man ih.nen nicht absolut schuldig ist; und sobald jemand nichtsfür eine Gesellschaft oder ein gemeines Wesen thun will,kann er auch nicht forderen, daß die Gesellschaft etwasfür ihn thue oder ihm einseitige Dienste leiste. Die An-wendung solcher Maßregeln ist erlaubt, und bey dersel-ben würde der Egoist bald seine Hülflosigkeit fühlen, javielleicht mehr alö durch alle Gewalt zur Aenderung sei-nes unfreundlichen Willens bewogen werden.
Endlich ist hier noch zu bemerken, daß eine Genossen-