verbindlichen Willen : so wird dieses Gesez hier aller-dings durch den Gesammtwillen ihrer Mitglieder ge-bildet; hier allein, nemlich in Corporatione», ist eS derFall zu sagen, daß daS positive Geft; das Produkt desallgemeinen Willens sey, welches jedoch nie vonden natürlichen Geftzen die von dem Urheber der Weltund der menschlichen Natur herstammen, und auch nichtvon denjenigen Geftzen behauptet werden kann, welchevon Einzelherren und selbst von Privat-Personen nacheigenem Rechte gegeben werden können. Die ganze Ge-vossenschaft ist zusammen genommen die eine moralischePerson, der kollektive Herr oder Fürst, so wie esder unabhängige Eiuzelherr für sich allein ist.
Der Mangel an dieser wichtigen Unterscheidung, derunglükliche Wahn, in jeder Menge, jedem Aggregat oderjeder Gruppirung von Menschen wirkliche und zwar un-abhängige Genossenschaften sehen zu wollen, wo doch nichteinmal eine Genossenschaft, vielweniger eine freye undunabhängige besteht, hat zu der falschen und ungereimtenLehre von der Souverainität des Volks, auch in Fürsten,thümern, Anlaß gegeben. Was von den Mitgliedern ei-ner freyen Corporation gilt, daß nemlich ihre Geseze ausdem Gesammtwillen ihrer Mitglieder hervorgehen, dasgilt nicht von den Dienern und Untergebenen eines Für.sten^ und eben so wenig von denjenigen einer Republikselbst. Denn zwischen diesen Untergebenen besteht keineCommunität, sie haben unter sich nichts gemeinsames, ste-
i) So sagte schon Aristoteles: krinceps «um fit populus,
junctus unus e multis. Multi enim domini sunt, non saneut singuli, sed ut universi. Polit. Lib. IV.