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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Kriegsrath einer Armee der Fall ist, wo der Fürst seineersten Diener und Vasallen, der Feldherr seine vornehm-sten Waffengefährtcn über seine eigenen Angelegenheiten«m Rath fragt, aber deßwegen stets befugt bleibt dieihm beliebige Meinung auszuwählen, oder auch die seinigean Plaz zu sezen. Aber gleichberechtigte und ungefährgleichmächtige Menschen werden stch nie einhellig darübereinverftehen, welches der weiseste und gerechteste Vorschlagsey, zumal wenn beyde gleich erlaubt und nach den Ab-sichten ihrer Urheber zwekmäßig sind. Jede Partey hältihre Meynung für die weiseste und beßte; beyde sind gleichbefugt einen Willen zu äußeren, der Wille von bendenkann aber nicht zu gleicher Zeit mit einander bestehen;in dieser Coüision von Rechten muß also einer von bey-den weichen, und der stärkere Theil hak nothwendigerWeise den Vorzug: denn was die mehreren wollen, daskönnen sie auch durchsezen, daher auch das alte Spruch,wort, daß in Republiken die Majorität Königsey. Unter gleichen sind einmal die mehreren die Mäch-tigeren, und diesen geben die Mitglieder der Minoritätin gemeinsamen Angelegenheiten nach, weil sieohnehin die Vollziehung des Willens der ersteren nichthinderen könnten, weil jeder die Hoffnung hat in anderenFällen ebenfalls von der Majorität zu seyn, mithin deSnemlichen Rechts zu genießen, und endlich weil dieseMehrheit nur in gemeinsamen Sachen gilt, folglich diemindere Zahl dadurch in ihren individuellen Privat. Rech-ten nicht beleidiget wird. Daö allgemeine Natur. Gesez,.daß der Mächtigere herrsche, welches in Rechts-Collisionen zulezt allein den ewigen Krieg hindert und denFrieden unter den Menschen befördert, kömmt auch hierwieder zum Vorschein und wird auf eine lehrreiche Art