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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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morqiiircn und sein Urheber widerspricht sich selbst. Den»'sobald die Majorität nicht entscheidet, so entscheidet dieMinorität; ihre Meinung ist auch ein reelles Urtheil,das oft dem Beklagten oder dem Beleidigten noch vielnachtheiliger seyn kann: warum soll also dieses gelten,da hier (wenn man diesen AuSdruk gebrauchen will) diemoralische Person eben so gut, ja noch mehr zweifelt.Zudem ist die mindere Zahl in einer Commnnität offen-bar der schwächere Theil; daß aber der schwächere überden stärkeren herrsche, ist ein Uebelstand welcher dem Gc-müth deS Menschen eben so sehr alö der Natur der Dingewiderspricht, und in die Länge sogar unmöglich ist. Ue-bcrhaupt läßt sich also diese ganze subtile Frage durchfolgendes Trilemma inS Licht sezen. Wenn keine Einhel-ligkeit statt findet, die freylich das beßte wäre, so mußentweder die Majorität entscheiden, oder die Minorität,oder keine von beyden. Nun ist das leztere absurd, weildabey gar kein Beschluß, kein gemeinschaftlicher Willemöglich, mithin die Corporation so gut alS aufgehobenund vernichtet wäre, DaS zweyte könnte nicht dnrchge-sezt werden, die Mehreren würden die Herrschaft deS min-deren Theils, als des schwächeren, nicht dulden, sondernihren Willen mit Gewalt durchzusezen suchen; es ent-fiühnde ein Kampf, in welchem die Minorität unterlie-gen, mithin am Ende doch nachgeben oder aber aus devGesellschaft treten müßte. Also bleibt nichts anders übrig,als daß die Majorität entscheide, ihre Beschlüsse mögennun die weisesten seyn oder nicht. 4 > Fehlt ihnen diese

6 ) Eben dieser Meynung ist auch Pufendors ju- nat. et gent.L. I. c. vi. g. 2. tpo er die durch die Mehrheit einer Com-munität gegebenen Geseze von Verträgen genau unterscheidet.