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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Stimmen von Rechtens wegen eine Genossenschaftnicht aufheben, sonderndieselbige nur verlassen. Dennden überbleibenden, wären sie auch an der Zahl die vielgeringeren, bleibt immer das Befngniß die nemliche Ge-sellschaft unter sich forkzusezen. Sie daran zu hindern,wäre einer gewaltsamen Ausstoßung gleich, und hieße sieoffenbar in ihrer Freyheit beleidigen. Auch besteht hierkeine Lolliswn von Rechten, «ach welcher der eine oderder andere Theil nothwendig nachgeben mußte. Denn dieRechte der Auötrekeiiden können mit den Rechten der Zn-rükbleibenden gar wohl zu gleicher Zeit bestehen; indemjene der Gesellschaft mit ihren Vortheilen oder Beschwer,den entsagen, diese sie beybehalten, so geschieht dem Willenvon beyden ein Genügen. Zur Auflösung einer Genossen-schaft wird also, gleichwie für ihre Stiftung, die Einhel-ligkeit der Stimmen erfordert, und da eine solche Eiphel-ligkeit, zumal bey freye« und souverainen Commnnitäten,niemalen statt findet: so sieht man auch keine derselbendie sich selbst, durch den freyen Willen ihrerMitglieder, aufgelöset oder vernichtet hätte, sondernalle wurden entweder durch äußere oder durch innere Ober-gewalt zerstört. Hiernach lassen sich z. B. auch die soge-nannten Abdicationen beurtheilen, welche wir in je.neu Zeiten des Wahnsinns und der Revolution von Seitenmehrerer republikanischen Regierungen erlebt haben.Richt zu gedenken, daß sie in einem Zeitpunkt der Um.kehrung aller Grundsäze der Gerechtigkeit, aus Furchevor Feindes-Gewalt, in Hoffnung eines versprochenen-aber nicht geleisteten Gegenvortheils, nnrer vorauSgesezter

nj Denedig und Genua im I. 1797, die freyen Städte Zürich,Bem, Frcyburg, Solothurn im I. 179s-