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r. h. von seinen Rechten etwas aufopfert und dafür oftin anderen gemeinsamen Vortheilen seine Entschädigungfindet. Allein dergleichen CollifionS-Fälle find ziemlichselten, und lassen fich am beßten theils durch den indi-rekten erlaubten Zwang der Retorsion, d. h. der Entzie-hung von gegenseitigen Vortheilen und Gefälligkeiten,«der durch billige Verträge beseitigen, wozu die Republik,als der mächtigere Theil, so viele und schöne Mittel inihren Händen hat.
Die Wahrheit dieser Rechtsregel, daß die Majoritätnicht über die Rechte der einzelnen gelte, bestätiget fichauch dadurch, daß fie im Allgemeinen überall in der Pra«xiS anerkannt und befolget wird. Schon in Privat-Com«munttäten würde sich ein einzelner Genosse mit Grundvor dem Richter beklagen, wenn ein Majoritäts-Be-schluß seine Privat-Rechte beleidigte, und nach dem or-dentlichen und gewöhnlichen Lauf der Dinge geschieht esauch tp freyen Republiken nicht. Roch weniger gilt fol-che Mehrheit bey bloßen Föderationen oder Congressen,wo keine wahre Corporation besteht, sondern nur der Willejedes Einzelnen ihn verbindlich machen kann. Auf denDeutschen Reichstagen galt die Majorität bey Steurbe-willigungen nicht und eben so wenig hat fie die Schwei.zerischen Städte und Länder bey Bundes-Annahmen,Beysteuern, Friedensschlüssen u. s. w. verbunden, sondernes konnte da nur freye und freundschaftliche Uebereinkunftstatt finden.
AnS der nemlichen Regel beantworten sich aber auchschwierigere Fragen, über welche sonst leicht Zweifel ent-stehen könnten. So z. B. kann die Majorität der