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Neuntes Capitel.Fortsezung.
6° Beständig gleiche Freyheit der ganzen Ge-nossenschaft.
I- Eine Genossenschaft die keinen Oberen über sich erkennt, istzu jeder Zeit so frey und unabhängig als sie es vorher ge-wesen.
H. Sie ist zwar an die Dritkmanus Recht berührenden Verträgeund Versprechungen ihrer Vorgänger gebunden, aber nichtan die sich selbst aufgelegten eigenen Statuten-
III. Alle Versuche wodurch mau positive Constitutions - oder Coms
. munitätS - Geseze unabänderlich zu machen sucht > sind unge-recht, unklug, unausführbar und daher illusorisch.
IV. Die Abänderung solcher Geseze muß zwar möglich seyn, abersorgfältigen Formen unterworfen werden.
Äls eine weitere, wichtige «nd bisweilen mißkannteMchtSregel muß nothwendig angenommen werden, daßeine Genossenschaft die keinen Oberen übersich erkennt, zu jeder Zeit so frey und unab-hängig ist als sie eS vorher gewesen. DieNachfolger haben so viel Recht als ihre Vorgänger, dieCommunität, deren Mitglieder sich allmählig ersezen,bleibt immer die nemliche Person; sie ist wie ein freyerEinzelherr, befugt unter Umständen ihren Willen zu än-deren, in so fern sie dadurch niemanden beleidiget. Der-selbige bleibt unter dieser Beschränkung immer gesezlich,ja daö Gesez selbst; in der ganzen Genossenschaft ist zu